Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11 – folgenden Fall zu klären gehabt:

 

Nach § 1 a) Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer eine sog. Gehaltsumwandlung durchführen, die bis zu 4 % des Betrages der jeweiligen sog. "Beitragsbemessungsgrenze" für die allgemeine Rentenversicherung betragen kann. Diese Summe muss dann in eine betriebliche Altersversorgung (je nach entsprechendem Modell) eingezahlt werden. Die Gehaltsumwandlung ist bis zum jährlichen Höchstbetrag dann steuerfrei.

 

Im hiesigen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, dass dies möglich sei. Aus diesem Grunde klagte der Mitarbeiter dann, der nur einen begrenzten Zeitraum bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, Schadenersatz ein. Die Klage begründete er mit dem Argument, die Arbeitgeberin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Er hätte bei entsprechender Kenntnis 215,00 € seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung ansonsten durch Umwandlung eingezahlt. Als Durchführungsweg hätte er die sog. Direktversicherung genommen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der 3. Senat des BAG stellte sich auf den Standpunkt: eine Beratung und Information des Arbeitgebers zu diesem finanziellen Vorteil des Arbeitnehmers sei nicht geboten. Insoweit kann der Arbeitnehmer sich selbst informieren und der Arbeitgeber verletzt seine allgemeine Fürsorgepflicht nicht, wenn er auf einen derartigen, gesetzlichen Anspruch nicht separat hinweist.

 

Siehe ansonsten zur Fürsorgepflicht andere Entscheidung unserer laufenden Urteilssammlung.

Source: Archiv Przytulla