Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 07.10.2014 durch den Senat für Bußgeldsachen eine nicht nur im Bußgeldrecht, sondern auch im allgemeinen Verkehrsrecht relevante Entscheidung getroffen. So hat das OLG Hamm mit dem vorgenannten Beschluss klargestellt, dass ein mittels Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot nicht nur die reine Einleitung eines Überholmanövers verbietet, sondern auch die Fortsetzung oder Beendigung eines bereits begonnenen Überholvorgangs.

In dem von dem Senat für Bußgeldsachen entschiedenen Fall hat ein Autofahrer bereits vor Anordnung des Überholverbotes einen Überholvorgang begonnen und diesen nach Anordnung des Überholverbotes zunächst nicht abgebrochen. Dies mit der Begründung, dass es ihm wegen anderer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei, sich wieder rechts einzuordnen.

Das OLG Hamm hat entschieden und generell klagestellt, dass die Anordnung eines Überholverbotes mittels Verkehrszeichen nicht nur die Einleitung eines Überholvorganges verbietet, sondern auch insbesondere dessen Fortsetzung.

In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Durchführung eines Überholvorganges darauf zu achten ist, dass bei Wahrnehmung eines angeordneten Überholverbotes der Überholvorgang noch rechtzeitig vor dem das Überholverbot anordnenden Verkehrszeichen beendet werden muss. Der Senat für Bußgeldsachen geht sogar so weit, dass er dem Überholverbot eine Bedeutung dahingehend zuordnet, dass selbst wenn der Überholvorgang schon nahezu abgeschlossen, jedoch nicht mit hinreichendem Sicherheitsabstand ein Einscheren vor dem überholten Fahrzeug möglich ist, der Überholvorgang zurückgestellt und sich hinter dem zu überholenden Fahrzeug wieder eingeordnet werden muss.

Die vorliegende Entscheidung ist in der Praxis nicht nur in Bußgeldsachen von Bedeutung, sondern auch in allen Verkehrsunfallsachen, bei denen sich ein Verkehrsunfall in Verbindung mit einem Überholmanöver trotz Anordnung eines Überholverbotes ereignet hat. In den Fällen, in welchen sich ein Unfall ereignet, weil trotz Überholverbot ein Überholvorgang eingeleitet worden, oder aber – wie der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegend – ein bereits eingeleiteter Überholvorgang erst in der Überholverbotszone beendet wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf eine Haftung, bzw. bei Mithaftung auf die Haftungsquote. Noch ungeklärt ist die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn ein gefahrloser Abbruch des Überholvorganges nicht möglich ist. Diese Konstellation hat der Senat des OLG Hamm noch nicht zu entschieden.

Source: Archiv Przytulla