Seit dem 01.01.2015 liegen die „Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht“ in aktueller Fassung und mit einigen Änderungen, insbesondere betreffend den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen vor.

Wesentliche Änderungen der „Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht“ finden sich bei den Regelungen zur Leistungsfähigkeit und zum Mangelfall.

So ist der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern von 800,00 € auf 880,00 € angehoben worden, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen von 1.000,00 € auf 1.080,00 €. Enthalten sind in diesem Betrag auch die Kosten für Unterkunft, einschließlich Nebenkosten und Heizung in Höhe von nunmehr 380,00 € (zuvor 360,00 €).

Auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern ist angehoben worden. Betrug dieser vor dem Jahre 2015 noch 1.200,00 €, beträgt dieser seit dem 01.01.2015 1.800,00 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft, einschließlich Nebenkosten und Heizung von nunmehr 480,00 € (zuvor 450,00 €) enthalten.

Die „Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht“ lassen sich für jeden frei zugänglich kostenfrei auf der Homepage des Oberlandesgerichts Hamm unter www.olg-hamm.nrw.de (dort unter „Aktuelles“) herunterladen.

 

Source: Archiv Przytulla