Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte sich in einem Urteil vom 09.01.2015, welches erst jetzt bekannt wurde (Az.: L 4 VG 5/14), mit einem etwas absonderlichen Fall zu beschäftigen: Ein Mann, der einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung gebissen hatte und durch die Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kam, kann keine Opferentschädigung verlangen!

 

Hier ging es um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil der Betreffende geltend machte, der Polizist habe ihn mit einem Schuhabsatz drei bis fünf Mal ins Gesicht getreten und dabei sein Nasenbein getroffen und gebrochen. Danach habe er den Polizisten in die Wade gebissen. Der beschuldigte Polizeibeamte behauptete dagegen, dass sich der Kläger gegen eine Fixierung gewehrt habe, die im Zusammenhang mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig geworden sei. Während der Fixierung habe ihn der Kläger ins rechte Bein gebissen und er, der Polizeibeamte, habe instinktiv deshalb das Bein hochgerissen und sei auf den Kläger gefallen, der sich dadurch den Kopf angestoßen und das Nasenbein gebrochen habe.

 

Also „Lerneffekt“ bei polizeilichen Aktionen: Vorsicht gegenüber den Reflexen des handelnden Beamten und vor allem darf er – eigentlich ganz selbstverständlich – nicht in die Wade gebissen werden.

Source: Archiv Przytulla