Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 03.12.2014 (2 WF 144/14) eine klarstellende Entscheidung zu der Frage, wann bei volljährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegeben ist, getroffen.

 

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine zwanzigjährige junge Frau gegen ihre Leistungen nach dem SGB II beziehende Mutter Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat. Dies mit der Begründung, dass sie derzeit an einer der Berufsvorbereitung dienenden Bildungsmaßnahme der Stadt teilnehme und später beabsichtige, den Hauptschulabschluss nachzuholen, um sodann den Realschulabschluss zu erreichen. Bei der Bildungsmaßnahme der Stadt, an welcher die Antragstellerin teilgenommen hat, handelt es sich um eine Maßnahme, die der Verbesserung der Lese-, Rechtsschreib- und Lernkompetenz dienen sollte.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass in einem solchen Fall, in dem eine Maßnahme durchgeführt wird, die lediglich der Berufsvorbereitung dient, keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern besteht. So sind Kinder nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen, unverheiratetem Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Eine Berufsvorbereitungsmaßnahme der Stadt ist jedoch nicht einer Schulausbildung gleichzusetzen. So dient eine solche berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gerade nicht primär dem nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses, sondern es geht lediglich um die allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten des an der Maßnahme Teilnehmenden. Damit liegen bei Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung eines minderjährigen, unverheirateten Kindes vor. Entsprechend besteht auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine solche kann jedoch dann entstehen, wenn nach Abschluss der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme tatsächlich ein Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg angestrebt wird.

 

Das Urteil ist deshalb in der Praxis von entscheidender Bedeutung, da es bestätigt, dass deutlich zwischen einer Maßnahme, die der allgemeinen Schulausbildung dient (so auch Abendschule, oder Berufsschule) und einer der Berufsvorbereitung dienenden Bildungsmaßnahme (wie sie häufig von Städten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch angeboten wird) zu unterscheiden ist. Die Entscheidung macht nochmals deutlich, dass nicht allein jede Maßnahme, die der Bildung dient, eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zur Folge hat, sondern nur Maßnahmen, die tatsächlich der allgemeinen Schulausbildung zuzuordnen sind und daher rechtfertigen, dass ein volljähriges Kind einem minderjährigen Kind gleichgestellt wird. 

Source: Archiv Przytulla