Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Bescluss vom 21.04.2015 (Az.: 2 BvR 132/12 u.a.)  entschieden, dass die in NRW geltende Altershöchstgrenze von 40 Jahren für die Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis bzw. für die erstmalige Ernennung von Beamten verfassungswidrig ist.

 

Hierzu gibt unser Experte für Beamtenrecht, Herr RA Langer, folgende Erläuterungen und Hinweise: 

 

Nach den bislang geltenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes für das Land NRW (LBG NRW) in Verbindung mit der Laufbahnverordnung NRW (LVO NRW) dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur Bewerber eingestellt bzw. übernommen werden, die das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Diese Bestimmungen hat das BVerfG mit dem o.g. Urteil, das am 29.05.2015 veröffentlicht worden ist, für mit dem Grundgesetz, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 GG, unvereinbar erklärt.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das Alter eines Bewerbers um Einstellung in den öffentlichen Dienst spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, es sei denn das Alter ist als Teil der Eignung anzusehen, wie dies z.B. bei körperlich besonders belastenden Tätigkeiten (Polizei, Feuerwehr usw.) der Fall sein kann.

§ 5 LBG NRW bestimmte allerdings generell, dass eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht (mehr) in Betracht kommt, wenn der Bewerber älter als 40 Jahre ist.

Zu dieser generellen Höchstaltersgrenze hat das BVerfG in dem hier besprochenen Urteil festgestellt:

 

„Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ….  stellen Einstellungshöchstaltersgrenzen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis aus und führen auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Etwas Anderes gilt lediglich bei solchen Dienstverhältnissen, bei denen das Alter – etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen – ein Eignungsmerkmal darstellt.“

 

Vor diesem Hintergrund, so das BVerfG, genügt die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthält.

 

Fazit / Tipp:

 

Mit der Entscheidung steht die Verfassungswidrigkeit der generellen Höchstaltersgrenze für Beamte in NRW jetzt fest.

Damit dürfen derzeit Bewerber um Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht allein unter Hinweis auf die Überschreitung des 40. Lebensjahres  abgewiesen werden.

Wer die Übernahme oder Einstellung in ein Beamtenverhältnis anstrebt, sollte jetzt ohne weiteres Zuwarten einen entsprechenden Antrag stellen, wenn die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Denn der Landtag NRW kann unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG durchaus eine vergleichbare Regelung noch in dieser Legislaturperiode wieder in Kraft setzen.

Source: Archiv Przytulla