Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 9/14) eine interessante Entscheidung zu dem Kindergeldanspruch eines volljährigen Kindes, dass eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, getroffen.

 

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin bezog für die Dauer von ca. einem halben Jahr Kindergeld für ihre volljährige Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Die Familienkasse hat aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Tochter die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben und zurückgefordert. Hiergegen hat sich die Klägerin zunächst erfolglos mit Einspruch und Klage gewandt.

 

Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil nunmehr aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen, da er die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld nicht abschließend prüfen konnte. Gleichwohl hat er im Rahmen seines Urteiles vom 18.12.2014 ausgeführt, dass Kindergeld für ein volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr dann beansprucht werden kann, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Als Beschäftigungslos in diesem Sinne erachtet der Bundesfinanzhof auch Kinder, die eine selbstständige Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden ausüben. Die Höhe der hierbei erzielten Einkünfte ist nicht maßgeblich, sondern es ist allein auf den reinen Umfang der Tätigkeit abzustellen, wobei eine geringfügige Überschreitung der Dauer von 15 Wochenstunden unschädlich ist.

 

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2014 ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Gerade heutzutage übt eine Vielzahl von jungen Menschen nach Beendigung der Schule, oder während des Studiums, eine Nebentätigkeit aus. Immer häufiger wird seitens der Auftraggeber jedoch darauf gedrängt, dass die Tätigkeit nicht als angestellte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern sich der Betroffene selbstständig macht. Die nunmehr deutliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass eine geringfügige selbstständige Tätigkeit von nicht mehr als 15 Stunden in der Woche dem Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht entgegensteht, betrifft daher eine Vielzahl von bis zu 21- jährigen Jugendlichen, die eine Nebentätigkeit als Selbstständiger ausüben.

 

Source: Archiv Przytulla