Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19.10.2015 (5 RBs 112/15) bestätigt, dass die Veranstaltung einer „Helmut-Party“, also einer gezielt für Raucher veranstaltete Feier in einer Gaststätte, einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz darstellt.

 

Dem rechtskräftigen Beschluss des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Betreiber einer Gaststätte in Essen hat im Februar 2014 im Rahmen einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine sogenannte „Helmut-Party“ in seiner Gasstätte veranstaltet. Im Rahmen dieser Party hat er den Gästen das Rauchen in seiner Gaststätte erlaubt. Den Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und es ihnen daher freistehe, das Rauchen zu akzeptieren oder aber zu gehen. Die Stadt Essen hat den Gaststätteninhaber mit einem Bußgeld wegen der Verletzung der Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetztes belegt. Gegen den ergangenen Bußgeldbescheid hat der Gaststätteninhaber Einspruch eingelegt. Nachdem das Amtsgericht den Bußgeldbescheid bestätigt hat, hat der Gaststätteninhaber Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm eingelegt.

 

Auch das OLG Hamm hat nunmehr bestätigt, dass die Festsetzung eines Bußgeldes gerechtfertigt sei. Insofern hat das OLG Hamm den Ausführungen des Amtsgerichts folgend darauf abgestellt, dass der Betroffene einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz begangen hat. Das Nichtraucherschutzgesetz schränkt nach Auffassung des Gerichts in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zugunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Vorliegend sei auch keine Ausnahme von den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes gegeben, da die „Helmut-Party“ in der ganz normal geöffneten Gaststätte und nicht in privatem Rahmen stattgefunden habe. Aufgrund des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz sei daher zu Recht ein Bußgeld gegen den Gaststätteninhaber verhängt worden.

 

Fazit: 

Die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt, dass dem Nichtraucherschutz ein hoher Stellenwert zukommt. Auch eine Protestveranstaltung, welche grundsätzlich unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit steht, hat hinter den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes und dem damit bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit der Nichtraucher zurückzutreten. Nicht entscheiden musste das Gericht, ob die Veranstaltung einer „Helmut-Party“ zulässig gewesen wäre, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Öffnungszeiten der Gaststätte erfolgt wäre, sondern als Privatfeier, also im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung.

Source: Archiv Przytulla