Vermieter von Wohnraum müssen ab dem 01.11.2015 ein- oder ausziehenden Mietern den Umzug zur Vorlage bei der zuständigen Meldebehörde schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

Statt des Vermieters kann auch sein Beauftragter oder Wohnungsverwalter den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

Dieses muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- oder Auszugstermin erfolgen, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Es ist nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass die Meldebehörde von der Fristversäumnis oder dem Unterlassen erfährt. Bei jeder An- oder Abmeldung muss nämlich der Meldepflichtige die Vermieterbescheinigung vorlegen.

 

Die Meldepflicht besteht auch für sog. Untermieter. Das hat zur Folge, dass sich die Bescheinigungspflicht des Vermieters auch auf die Untermieter seines Hauptmieters erstreckt.

 

Tipp:

 

Die Wohnungsgeberbestätigung kann hier heruntergeladen und am PC ausgfüllt werden: 

http://www.dortmund.de/media/p/oednungsamt/ordnungsamt/Wohnungsgeberbest…

Source: Archiv Przytulla