Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2016 (X ZR 4/15) Kriterien aufgestellt, bei deren Erfüllung ein Reiseveranstalter auch für Schäden, die bei am Urlaubsort durch externe Dienstleister erbrachte Zusatzleistungen entstanden sind, haftet.

 

Dem Fall des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Kläger haben bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Am Urlaubsort erhielten die Kläger eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen angeboten wurden, welche jedoch nicht durch den Reiseveranstalter selber, sondern durch externe Dienstleister durchgeführt werden. Unter den genannten angebotenen Veranstaltungen wurde in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die Ausflugsagentur, welche die Dienstleistung vor Ort anbietet, fungiert. Zudem stand unterhalb der Auflistung in fettgedruckten Buchstaben „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“. Die Kläger buchten eine Safari bei dem für sie zuständigen Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausfluges selber kam es dann zu einem Unfall, bei welchem die Kläger nicht unerheblich verletzt wurden.

 

Die Kläger haben gegen die Beklagte als ihren Reiseveranstalter auf Schadensersatz für die bei dem durchgeführten Ausflug erlittenen Schäden geklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht für erlittene Schäden hafte, da die Leistungen vor Ort nicht von der Beklagten erbracht worden seien und diese zudem auf ihre Vermittlerrolle hingewiesen habe. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz nunmehr aufgehoben und an die Vorinstanz zwecks weiterer Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zurückverwiesen.

 

Der für das Reiserecht zuständige Senat des BGH hat vorliegend entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stelle als Vertragspartner einnimmt, nach dem Gesamteindruck des Geschehens richtet. Insofern ist auf den Gesamteindruck, welcher dem Reisenden bei der Vertragsanbahnung vermittelt worden ist, abzustellen. Vorliegend spricht für eine eigenverantwortliche Stellung der Beklagten bereits das Einfügen des Ausflugsprogrammes unter ein Logo der Beklagten. Darüber hinaus sei der Hinweis, dass die Beklagte nur als Vermittler fungiere, aufgrund der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und aufgrund ihrer inhaltlichen Einbettung unterhalb der angebotenen Ausflüge nicht deutlich erkennbar. Entscheidend sei zudem, dass auch die Zusatzleistung selber über die Beklagte direkt gebucht worden sei. In dem vorliegenden Fall war daher der BGH der Auffassung, dass sich der Eindruck aufdrängen müsse, dass die Beklagte eine eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnehmen wolle und nicht lediglich die Vermittlung für einen externen Dienstleister übernommen habe.

 

Fazit:

Das BGH-Urteil ist deshalb interessant, weil es ein paar wesentliche Kriterien klarstellt, die in Fällen, wie dem oben erläuterten, für eine Haftung des Reiseveranstalters sprechen. Häufig besteht die Möglichkeit, am Urlaubsort selber Ausflüge oder Zusatzleistungen zu buchen. Werden diese Zusatzleistungen durch externe Dienstleister erbracht, haftet der Reiseveranstalter für dort erlittene Schäden grundsätzlich nicht, es sei denn, er ist nicht nur als Vermittler, sondern als Vertragspartner eingetreten. Insofern hat der BGH nunmehr klargestellt, dass allein ein Hinweis auf übersandten Unterlagen eine Haftung des Reisevermittlers nicht zwingend ausschließt, sondern auf den entstehenden Gesamteindruck abzustellen ist.

Source: Archiv Przytulla