Mit Urteil vom 18.12.2015 (Az.: 11 U 166/14) hat das OLG Hamm zur Frage der Haftung wegen Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht des zuständigen verantwortlichen Trägers der Straßenbaulast Stellung genommen.

 

Die Klägerin verlangte mit dem Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht infolge man-gelnder Griffigkeit des Fahrbahnbelages vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Motorrades bei einem von ihr behaupteten Unfallgeschehen auf der regennassen Landstraße. Das beklagte Land als zuständiger Träger der Straßenbaulast, so der sachverständig beratene 11. Zivil-senat des OLG Hamm, habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Un-fallstelle sei der Fahrbahnbelag zumindest seit dem Jahre 2008, also 4 Jahre vor dem Unfallgeschehen, nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsge-mäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die feh-lende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbe-tieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutsch-gefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

 

Quelle: OLG Hamm , PM vom 19.01.2016

 

Fazit:

 

Der zuständige Träger der Straßenbaulast haftet für ihm bekannte Mängel und Gefahrenquellen, wenn er nicht Warnhinweise aufstellt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h begrenzt.

Source: Archiv Przytulla