Der BGH hat mit Urteil vom 04.05.2016 (XII ZR 62/15) klargestellt, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel keinen Rechtfertigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages darstellt.

 

Sachverhalt:

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte mit der Klägerin, einem Fitnessstudio in Hannover, im Jahr 2010 einen Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. In dem Vertrag wurde neben einem monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelt von 65,00 € eine zweimal im Jahr fällige Pauschale von 69,90 € für ein Trainingspaket vereinbart. Darüber hinaus enthielt der Fitnessstudiovertrag eine Verlängerungsklausel, nach welcher sich  – bei nicht erfolgter Kündigung mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages – der Vertrag jeweils um 12 Monate verlängert. Mangels Kündigung des Vertrages durch den Beklagten hat sich der streitgegenständliche Vertrag bis zum 31.07.2014 verlängert. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt und war von da an zunächst in Köln, danach in Kiel und zuletzt in Rostock stationiert. Mit der Versetzung nach Köln hat der Beklagte die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eingestellt. Erst am 05.11.2013 hat der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hat nunmehr vor dem Amtsgericht ein Nutzungsentgelt in Höhe von 719,90 € für die Laufzeit des Vertrages eingeklagt.

 

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Berufungsinstanz das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Diese Feststellungen des Landgerichtes wurden nunmehr vom BGH bestätigt.

 

Der BGH stellt klar, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, wie dem vorliegenden Fitnessstudiovertrag, nur dann gegeben ist, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen eines Fitnessstudiovertrages stellt nach Auffassung des BGH ein Wohnortwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Dies begründet der BGH damit, dass die Gründe für einen Wohnortwechsel, auch wenn dieser berufsbedingt erfolgt, allein in der Sphäre des Kunden liegen und lediglich von diesem, anders als dem Anbieter der Studioleistungen, beeinflussbar sind. Nach Auffassung des BGH stellt es für den Kunden des Fitnessstudios auch keine unbillige Härte dar, wenn sein Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter besteht. Dies begründet der BGH damit, dass der Abschluss eines auf lange Zeit laufenden Fitnessstudiovertrages in der Regel günstigere monatliche Beiträge zur Folge hat, als der Abschluss eines monatlich kündbaren Vertrages.

 

Praxistipp:

Kunden, die einen Neuvertrag mit einem Fitnessstudio abschließen, sollten für sich eine sorgfältige Abwägung treffen, ob sie bereit sind, das Risiko einer längeren Laufzeit des Vertrages trotz fehlender außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit bei einem etwaigen Wohnortwechsel zu tragen, oder aber eher einen teureren, aber dafür monatlich kündbaren Tarif wählen. Es empfiehlt sich für Kunden eines Sportstudios, bei denen absehbar ist, dass diese beruflich häufiger den Wohnort wechseln müssen, die Variante eines monatlich kündbaren Vertrages zu wählen. Dagegen ist für Kunden, welche bereits fest an einem Wohnsitz etabliert sind und diesen auch nicht zu wechseln beabsichtigen sowie auch berufsbedingt nicht dem Risiko eines Wechsel des Arbeitsortes ausgesetzt sind, durchaus günstiger, einen billigeren aber dafür auf ein Jahr oder 24 Monate geschlossenen Vertrag zu wählen.

 

 

Source: Archiv Przytulla