Sachverhalt:

Mit Urteil vom 14.08.2015 /Az.: 10 Sa 156/15) hat das LAG Hamm über folgenden Sachverhalt entschieden:

Ein kurzfristiges Urlaubsgesuch des Klägers für die am selben Tag um 14:00 Uhr beginnende Schicht lehnte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers ab und verwies hinsichtlich der Entscheidung über den Urlaubsantrag an den Arbeitgeber.

Der Kläger wandte sich jedoch später erneut telefonisch wegen des Urlaubs an seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Im Verlauf des Gesprächs erklärte der Kläger, dass er dann zum Arzt gehe.

Am Folgetag überreichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auch für den vorangegangenen Tag galt.

Die darauf hin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in beiden Instanzen als rechtswirksam angesehen worden.

 

Entscheidungsgründe:

Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers auf Erteilung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich ärztlich bescheinigte Erkrankung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Versucht der Arbeitnehmer einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Diese verbietet es, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen.

Bei Ankündigung einer Krankschreibung im Fall einer objektiv nicht bestehenden Erkrankung liegt die Pflichtwidrigkeit im Zeitpunkt der Ankündigung in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Es kann schon ausreichend sein, wenn der Erklärende eine solche Äußerung in den Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch stellt und ein verständiger Dritter dies nur als einen deutlichen Hinweis werten kann, bei einer Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen.

Bewertung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil ein Arbeitnehmer mit einem solchen Verhalten seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich verletzt. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Insoweit besteht in diesem Fall regelmäßig auch ohne vorangehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich rechtfertigender Grund. 

 

 

Source: Archiv Przytulla