1.

Viele Reisende staunten in den Herbstferien nicht schlecht, als sie am Flughafen erfahren mussten, dass ihr Flug aufgrund einer massenhaften Erkrankung der bei der Fluggesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer ausfallen würde. Zahlreiche Flüge wurden ersatzlos gestrichen, viele Urlauber erreichten ihr Ziel verspätet oder überhaupt nicht.

Eine Frage stellt sich jetzt den verärgerten und enttäuschten Kunden der Fluggesellschaft: Stehen mir Ausgleichsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu?

 

2.

Rechtsgrundlage für Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ist die europäische Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Artikel 7 der Verordnung regelt die Höhe der Ausgleichsleistung pro Fluggast. Da auch Kinder Fluggäste sind, steht ihnen ebenfalls die Ausgleichszahlung in voller Höhe zu.

So erhält jeder Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen bei Flügen

bis 1.500 km                      250,00 € ,
bis 3.500 km                      400,00 € ,
ab 3.501 km                      600,00 € .

Grundsätzlich hat der Fluggast abhängig von der Flugstrecke bei der Annullierung seines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der o.g. Höhe gegenüber der Fluggesellschaft.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung, welcher die Annullierung regelt, ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu diesen außergewöhnlichen Gründen zählen in beispielhafter Aufzählung politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und die Fluggesellschaft beeinträchtigende Streiks. All dies sind Umstände, die nicht in die beherrschbare betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen.

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, so muss das Luftfahrtunternehmen zudem alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Annullierung zu verhindern. Verlangt werden alle Maßnahmen, die der konkreten Situation angepasst, also für das Luftfahrtunternehmen in persönlicher, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren.

3.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher die entscheidende Frage, ob die Erkrankung zahlreicher Crewmitglieder einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von der Leistung befreien würde. Die Geschäftsführung der betroffenen Fluggesellschaft stellt sich auf den Standpunkt, die ungewöhnlich hohe Anzahl an erkranktem Personal käme einem „wilden Streik“ gleich; bei der Erkrankung von Crewmitgliedern handele es sich um außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft lägen.

Zu dem getroffenen Vergleich mit einem Streik äußerte sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.08.2014 (AZ: 22 S 3111/14) wie folgt:

„Die Erkrankung eines Crewmitglieds ist mit einem Streik… nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen ist, dass der Streik als außergewöhnlicher Umstand in der Aufzählung von Erwägungsgrund 14 der Verordnung…ausdrücklich genannt ist. Denn… der Streik (geht) typischerweise von einer Gewerkschaft aus."

 

Das Landgericht Darmstadt führt dazu aus:

„ Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn  ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann.“ (LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, AZ 7 S 250/11)

 

Grundsätzlich stellt ein krankheitsbedingter Flugausfall daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Wie aber die Rechtsprechung entscheiden wird bei einem Personalausfall in ungewöhnlichen Dimensionen, ist noch nicht absehbar.

Source: Archiv Przytulla