I. Der Fall

Eine neuere Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin-Brandenburg wirft ein interessantes Schlaglicht – auch für Arbeitnehmer in Dortmund und Nordrhein-Westfalen – auf die Arbeitnehmerfortbildung.

Dort hatte ein Arbeitnehmer Bildungsurlaub für einen „5-tägigen Kurs Yoga I erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ beantragt. Der Arbeitgeber hatte dies zurückgewiesen und der Rechtsstreit wurde dann endgültig durch das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden (10 Sa 2076/18 vom 16.04.2019).

II. Die Begründung der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht sah die beiden wesentlichen Merkmale der Anspruchs-voraussetzungen:

  • Dienlichkeit der Veranstaltung zur politischen Bildung oder
  • der beruflichen Weiterbildung

als gegeben an. Dabei sei der Begriff der beruflichen Weiterbildung (nach der Gesetzesbegründung) weit zu verstehen. Hiernach sollte u.a. auch die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten, didaktischen Konzept könne durchaus diese Voraussetzungen erfüllen.

Für den hiesigen Arbeitnehmerin Dortmund und Umgebung ist dies eine interessante Entscheidung, da die Anspruchsvoraussetzungen im nordrhein-westfälischen Landesrecht (Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 06.11.1984) gleichlautende Voraussetzungen hat.

Auch in Nordrhein-Westfalen haben die Gerichte einen weiten Anwendungsbereich des Gesetzes bereits entschieden.

III. Praxistipp

Maßgeblich für die Beurteilung einer derartigen Bildungsmaßnahme ist die Frage des jeweils dargelegten und geeigneten didaktischen Konzeptes und die Zielrichtung.

Der Arbeitnehmer muss zudem in NRW auch darauf achten, dass es sich um eine geeignete Bildungsinstitution handelt. Das nordrhein-westfälische Landesrecht erkennt zwar an, dass die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und ihre berufliche Mobilität verbessert werden soll (§ 1 Abs. 3 AWbG) und sieht dabei ausdrücklich vor, dass dies nicht auf die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt ist. Der Arbeitnehmer kann also durchaus gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend machen, es gehe um allgemeine Fähigkeiten, die im Berufsleben erforderlich seien. Insoweit ist auch die politische Arbeitnehmerweiterbildung nach § 1 Abs. 4 AWbG gerechtfertigter Anlass für die jeweils 5-tägige Arbeitsbefreiung mit Zahlung der Vergütung pro Jahr. Insoweit müssen Arbeitnehmer dann geltend machen, die betreffende Veranstaltung fördere das Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und damit eine Mitsprache und Mitverantwortung im demokratischen Gemeinwesen. Von hoher Wichtigkeit ist dabei dann aber insbesondere auch die Tatsache, dass es sich um anerkannte Bildungsinstitutionen handeln muss. Dies hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen und dabei eine 6-wöchige Frist zu wahren – die Beschäftigte hat im Übrigen auch Unterlagen dem Antrag beizulegen, aus denen das zugrunde liegende Konzept erkennbar ist. Wichtig ist dabei auch, dass der Arbeitnehmer nachweist, es handelt sich um eine anerkannte Bildungseinrichtung.

Der Arbeitgeber kann die Teilnahme nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies ist schon eine relativ hohe Schwelle, da es sich ja auch „nur“ um einen Zeitraum von 5 Tagen handelt. Die Beweislast für eine derartige Beeinträchtigung liegt beim Arbeitgeber.

Rechtsanwalt Fritz-Martin Przytulla LL.M., Dortmund
Fachanwalt für Arbeitsrecht