Bei immer mehr Fahrzeugen wird öffentlich bekannt, dass diese vom sog. Abgasskandal betroffen sind. Die Automobilhersteller haben offensichtlich in einem noch immer anwachsenden Ausmaß (besonders bei größeren Fahrzeugen) betrogen, um bessere Abgaswerte zu suggerieren und somit die eigenen Verkaufszahlen zu optimieren. Der nachfolgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen des Abgasskandals und daraus resultierende Schadensersatzansprüche der Verbraucher.

Wer ist vom Abgasskandal betroffen?

Sicher erfasst sind sämtliche Fahrzeuge, für die das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf wegen einer sog. Motorsteuerungssoftware erlassen hat. Daher sind mittlerweile Fahrzeuge nahezu aller deutschen Hersteller betroffen, also nicht nur Fahrzeuge des VW-Konzerns, sondern auch der Daimler AG, von BMW sowie von Opel. Eine Übersicht über die betroffenen Fahrzeuge von einzelnen Herstellern erhalten Sie am Ende des Artikels.

Welche Ansprüche habe ich?

Nach den bisherigen Erfahrungen haben eine Vielzahl der Gerichte den Eigentümern die Rückabwicklung des Kaufvertrages gestattet. Dies bedeutet, dass der Eigentümer das Fahrzeug zurückgibt und im Gegenzug auch den Kaufpreis erstattet bekommt. Von diesem ist jedoch regelmäßig eine Nutzungsentschädigung abzuziehen. Diese berechnet sich grundsätzlich anhand der gefahrenen Kilometer auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km bis 500.000 km je nach Fahrzeugtyp. Folglich lohnt es sich nahezu immer bei betroffenen Fahrzeugen mit einer Gesamtlaufleistung von unter 150.000 km. Hierzu beraten wir Sie selbstverständlich vor Einleitung eines Verfahrens.

Auch soweit einzelne Gerichtsurteile eine Verurteilung des Herstellers ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zusprechen, erscheint dies in Anbetracht der Gesamtrechtsprechung als nur sehr begrenzt durchsetzbar. Insbesondere ist insoweit bislang kein Urteil rechtskräftig geworden. An dieser Stelle ist daher schon nun ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen ist.

Hier geht es uns nicht um Lockankündigungen, sondern um seriöse Beratung über das tatsächlich Machbare.

Wie setze ich diese Ansprüche durch?

Grundlage für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens ist immer eine juristisch hochwertige und auf den Einzelfall zugeschnittene Vorbereitung.

Zunächst sind die Ziele des einzelnen Mandanten klar zu definieren und das Vorgehen sodann an die individuellen Ziele anzupassen. Die Verteidigung des Automobilherstellers wird erfahrungsgemäß stets einen Vermögensschaden beim Kläger/in in Frage stellen und die Kenntnis des eigenen Vorstandes bezweifeln. Daher ist es hilfreich schon vor Erhebung der Klage etwaige Nachteile des Fahrzeuges (Wertverlust, höher Spritverbrauch etc.) zu dokumentieren.

Dies gilt insbesondere, soweit eine Einigung während des Verfahrens mit den Automobilherstellern möglich ist. Diese wollen oftmals Urteile vermeiden, indem sie während des Verfahrens versuchen, mit dem Kläger einen Vergleich zu erzielen.

Der Unterzeichner wird Sie hier, auf Grundlage einer Basis von ca. 700 durch ihn abgeschlossenen Verfahren, ausführlich beraten.

Gerne können Sie den Unterzeichner daher zunächst telefonisch kontaktieren, und sodann auch gerne ein Beratungsgespräch in unseren Kanzleiräumen vereinbaren.

Was genau habe ich mir unter einer Manipulationssoftware vorzustellen?

Auf dem Markt haben sämtlich betroffene Hersteller ähnliche, aber doch auch unterschiedliche Manipulationssoftwaren verwendet. Grundlage der Notwendigkeit einer solchen Software sind die durch die EU vorgegebenen Schadstoffwerte. So darf ein Euro 5 Fahrzeug pro Kilometer einen maximalen NOx-Ausstoß von 180 mg aufweisen, wohingegen ein Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 6 lediglich einen Wert von 80 mg NOx pro Kilometer auswerfen darf.

Die Einhaltung dieser Werte wurde bislang üblicherweise auf einem Rollenprüfstand vorgenommen. Dies bedeutet, das Fahrzeug wurde auf einen gesonderten Prüfstand bei bspw. dem TÜV gefahren. Ein spezieller Motorzyklus wurde „gefahren“ und dabei die Abgaswerte gemessen. Die Manipulationssoftware erkannte sodann, dass das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand befindet und hat insoweit einen anderen Verbrennungsmodus im Motor eingeschaltet, welcher die Schadstoffklassen einhielt (sog. Modus 0). Soweit das Fahrzeug jedoch nicht auf dem Prüfstand stand, fährt es im Modus 1 und hat einen erheblich höheren Schadstoffausstoß. Solche Softwaren sind jedoch illegal und letztlich klassischer Betrug am Verbraucher.

Was passiert durch ein Softwareupdate?

Das Softwareupdate führt letztlich dazu, dass die Fahrzeuge sodann immer im obig beschriebenen Modus 0 fahren, egal ob sie auf dem Prüfstand oder aber auf der Straße fahren. Dies hört sich zwar zunächst gut an, führt jedoch regelmäßig z erheblichen Schäden am Fahrzeug. Die Fahrzeuge bzw. deren Motoren sind nämlich nicht dafür ausgelegt immer im sog. Modus 0 zu fahren. Beim Softwareupdate der Firma Volkswagen ist daher nach etwa 20.000 gefahrenen Kilometern nach Softwareupdate das sog. Abgasrückführungsventil (AGR-Ventil) versottet. Ein Austausch kosten insoweit schnell 2.000,00 €. Darüber hinaus konnte bei nahezu sämtlichen Fahrzeugen ein wesentlich erhöhter Verbrauch von 1 – 2 Litern pro 100 Km festgestellt werden.

Was passiert, wenn ich das Softwareupdate nicht aufspielen lasse?

In einer Großzahl von Kommunen, u. a. auch in Dortmund, haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden insoweit Stilllegungsverfügungen gegen die Fahrzeughalter erlassen. Dies bedeutet, dass bei vielen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis erloschen ist. Die Behörden untersagen dann zwangsweise die Nutzung des Fahrzeuges unter Androhung eines hohen Ordnungsgeldes bei Fortführung der Nutzung des Fahrzeuges.

Darüber hinaus erhalten solche Fahrzeuge, unabhängig von einer etwaigen Stilllegungsverfügung, keinen TÜV mehr. Die notwendige Abgasuntersuchung wird aufgrund der erhöhten Ausstoßwerte nicht bestanden. Hiergegen kann zwar gerichtlich vorgegangen werden, jedoch hatten bisherige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gegen etwaige Stilllegungsverfügungen keinen Erfolg. Auch nicht vor dem für Dortmund zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Zahl der in Deutschland insgesamt eingeleiteten Stilllegungen von Fahrzeugen ist in den letzten 3 Jahren massiv gestiegen. Dies ist sicherlich eine direkte Folge des Dieselskandals. Allein im Jahr 2018 wurden mehr Fahrzeuge stillgelegt als in den Jahren 2014-2017 insgesamt.

Anzahl der eingeleiteten Außerbetriebnahmen 2010 bis 2018

Quelle: KBA

Die einzelnen Hersteller

Fahrzeuge aus dem VW-Konzern

Innerhalb des Konzerns sind insbesondere die Fahrzeuge mit der Motorenbezeichnung: EA189 betroffen. Insofern ist ein offizieller Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes ausgegeben, und es sind an einer Vielzahl von Gerichten klagestattgebende Urteile ergangen, so auch in Dortmund. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist daher ohne besondere Risiken möglich.

Zudem ist auch die Betroffenheit des Motortyps EA 897 mittlerweile durch Gerichte festgestellt worden (vgl. Landgericht Heilbronn, Urteil vom 30.11.2018, Az.: III 5 O117/18).

Dies ist insbesondere für die Fahrzeuge der VW-Tochtermarke Audi von Bedeutung. Diese beinhalten oftmals die größeren 3-Liter-Motortypen, welche oftmals mit dem Motor EA 897 ausgestattet sind.

Aber auch darüber hinaus sind eine Vielzahl von 1,2 – 1,6 – 2,0 – 2,5 – 3,0 und 4,2 Liter Turbo Dieselmotoren betroffen.

Außerdem sind auch Ansprüche gegen die Porsche AG als sicher durchsetzbar zu bezeichnen. Auch diese unterliegen größtenteils einem offiziellen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes, und es gibt schon eine Vielzahl an stattgebenden Urteilen. Erst jüngst verurteilte das Landgericht Dortmund den Sportwagenhersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Daimler AG

Auch hier hat das Kraftfahrtbundesamt bereits eine Vielzahl von Rückrufen erlassen. Diese betreffen hauptsächlich Motoren mit der Typbezeichnung OM651. Das Kraftfahrtbundesamt hat festgestellt, dass die Motorsteuerung von 280.000 Daimlerfahrzeugen in Deutschland illegal ist. Europaweit geht es sogar um mehr als 700.000 Autos der Marke Mercedes Benz. Der Spiegel hat insoweit berichtet, es gehe um insgesamt 24 verschiedene Fahrzeugtypen. Insoweit sind bei Daimler sämtliche Modelle im Verdacht von dem gegenständlichen Manipulationsvorwurf betroffen zu sein.

BMW

Im Rahmen des BMW-Konzerns sind bislang „nur“ 11.700 Diesel aus der 5er sowie 7er Reihe zurückgerufen worden. Es ist jedoch anhand des Untersuchungsberichtes des Bundesverkehrsministeriums ersichtlich, dass es auch insoweit möglich erscheint, dass eine deutlich größere Anzahl von Fahrzeugen betroffen ist.

Opel

Zu Beginn des Jahres hat das Kraftfahrtbundesamt angeordnet, dass ca. 100.000 Fahrzeuge mit den Modellreihen Cascada Insignia und Zafira mit Euro-6-Motoren betroffen sind. In diesen Fahrzeugen sei ebenso eine Manipulationssoftware verbaut. Hiergegen versuchte Opel vorzugehen und den Zwangsrückruf zu stoppen. Der zugehörige Eilantrag wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Schleswig zurückgewiesen. Dies kann nur als Hintergrund haben, dass auch das Verwaltungsgericht Schleswig im Rahmen einer vorläufigen Würdigung von einer Manipulationssoftware betroffen ist.

Was tun, wenn ich glaube, dass mein Fahrzeug betroffen ist?

An dieser Stelle empfehlen wir sich vertrauensvoll an uns zu wenden. Gerne beraten wir Sie persönlich und eruieren die etwaigen Möglichkeiten eines Verfahrens. Wir werden die Betroffenheit des Fahrzeuges sodann gründlich überprüfen und mit Ihnen die Chancen und Risiken eines Verfahren seriös beurteilen.

Rechtsanwalt Dortmund
Kanzlei Przytulla & Kollegen