1. Problemstellung/Fall
Der Bundesgerichtshof hatte vor Kurzem folgendes Problem zu klären:
Die kinderlosen Erblasser hatten bereits im Jahre 2002 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens bestimmte Verwandte als Erben mit entsprechenden Quoten bedenken wollten. Der Ehemann verstarb bereits am 10.03.2015; die Ehefrau verstarb am 25.07.2016. Nunmehr herrschte zwischen den verschiedenen Verwandten Streit darüber, wie das Testament zu verstehen sei, da die Begünstigten bei der Regelung zum gleichzeitigen Versterben diese Maßgabe zu ihren Gunsten trotz des Zeitunterschiedes von weit mehr als einem Jahr angewandt sehen wollten.
2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat erneut klargestellt, dass bei der Testamentsauslegung, die wie hier vorzunehmen war, der wirkliche Wille des (jeweiligen) Erblassers zu erforschen sei und es nicht auf eine buchstabengemäße Auslegung ankommen könne oder dürfe. Auch der jeweilige, ansonsten gegebene Wortsinn eines Begriffes dürfe nicht blindlings angewandt werden. Vielmehr müsse der Wortsinn der benutzten Ausdrücke jeweils „hinterfragt“ werden, damit dem wirklichen Willen des jeweiligen Erblassers Rechnung getragen werde.
Dabei könne und müsse der Richter auch alle ihm aus dem gesamten Vortrag bekanntgewordenen Tatsachen verwerten; auch solche, die außerhalb (!) der Testamentsurkunde lägen. Auch sonstige schriftliche Stellungnahmen des Erblassers oder auch sonstige Erklärungen seinerseits z.B. gegenüber Dritten könnten herangezogen werden.
Für diese Grundregel gibt es aber eine klare Grenze. Die fragliche Interpretation muss auch formgerecht, d.h. nach den Bestimmungen des Erbrechts, erklärt worden sein. Die vorgeschriebenen Formen sollen mit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt der letztwilligen Verfügungen hinten anzustellen.
Kommt aber das Gericht zu der Feststellung, dass der mögliche und von einer Seite behauptete Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerechte Wille des Erblassers daher unbeachtlich. Wenn der behauptete Wille des Erblassers keinerlei – auch nicht geringfügig- Andeutung im Testamentstext gefunden hat, kann einer derartigen Auslegung nicht Folge geleistet werden. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffes führt noch nicht unbedingt dazu, dass man eine Andeutung dieses Willens auch feststellen kann.
Eine Besonderheit hat der Bundesgerichtshof aber nicht erklärt: Wie ist dabei vorzugehen, wenn ein falscher Begriff im Text eines Testamentes auftaucht, Unsicherheiten aber darüber bestehen, wie der Begriff verstanden werden soll. Dann muss man ebenfalls auf Gesichtspunkte außerhalb des Testamentes zurückgreifen.
Hatten die Erblasser – wie im vorliegenden Fall – eben keinerlei Regelung für den Fall einer zeitlich erheblichen Divergenz zwischen ihrem Ableben vorgenommen, führt nicht der klar umrissene, einzelne Tatbestand zu einer Möglichkeit der interpretationsmäßigen Ausdehnung auf alle anderen Konstellationen. Folglich haben die Kläger das Verfahren verloren.
3. Praktische Nutzanwendung
Die Entscheidung macht folgendes deutlich:
Im Normalfall ist – gerade bei schwierigen verwandtschaftlichen Verhältnissen und der fehlenden Überschaubarkeit für den juristischen Laien – die Konsultation eines Anwaltes oder Notars zur regelgerechten Abfassung eines Testamentes unumgänglich. Wie soll der Laie die rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen „Vorerbe“ oder „Schlusserbe“ oder „Ersatzerbe“ kennen? „Handbücher“ oder „praktische Ratgeber“ erläutern in aller Regel nicht den Hintergrund in einer derartig verständlichen Form. Das Beratungsgespräch, in dem der Rechtsuchende seine Wünsche gegenüber dem Anwalt oder Notar zum Ausdruck bringen kann, ermöglicht dann die sachgerechte Abfassung des Testaments.
Dies ist der wesentliche Kern auch der Beratungstätigkeit bzw. Abfassung eines dann tatsächlich richtigen Testamentes. Demgemäß ist es auch notwendig, dass der Rechtsuchende seine Wünsche gegenüber dem Anwalt oder Notar stets ganz klar und eindeutig zum Ausdruck bringt und die gewünschten Regelungen darlegt, damit der betreffende Fachmann dies dann entsprechend umsetzen kann.
Wichtig
Gerade in den Fällen, in denen Begriffe zwischen den Beteiligten nicht eindeutig sind, sollte man sich mit dem Anwalt gut beraten, um ggf. bei Gericht eine Regelung anhand weiterer Umstände die günstige Auslegung zu erreichen.
BGH vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18, abgedruckt in DNotZ 2019, S. 944 ff.