Der Bundesgesetzgeber hat neue Regelungen für den Anspruch eines Maklers auf Vergütung bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Einfamilienhäuser im Bundesgesetz vom 12.06.2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I, Ausgabe Nr. 28, S. 1245 f. erlassen:

1.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über eine Wohnung oder ein 1-Familienhaus (aber schon nicht mehr 2-Familienhaus oder Mehrfamilienhaus!). Die maßgeblichen Bestimmungen des neuen Rechtes in den §§ 556 c und d gelten nur für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des bürgerlichen Rechtes.

2.
Vereinbart der Makler mit beiden Parteien eines derartigen Immobilienkaufvertrages eine Vergütung, so kann dieses nur dergestalt geschehen, dass die Höhe der Courtage für beide Seiten gleich ist.

Vereinbart der Makler mit einer Partei des notariellen Immobilien-Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er auch keinen Maklerlohn von der anderen Seite erhalten. Insoweit formuliert das Gesetz:

„Ein Erlass wirkt auch zu Gunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.“

Gemeint ist der Erlass der Vergütung = Verzicht auf die Courtage.

Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung lässt das neue Recht nicht zu.Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber der inzwischen verbreiteten Praxis begegnen, dass eine Seite besonders günstig vom Makler durch eine absolut niedrige Courtage gestellt wird (so § 656 c BGB).

3.
Hat der Makler aber nur mit einer Partei des Kaufvertrages über eine Wohnung oder über ein 1-Familienhaus einen Vertrag abgeschlossen, ist die Vereinbarung, die andere Partei des späteren Kaufvertrages solle den Maklerlohn zahlen, nur wirksam,wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohnes in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

Bei dieser Konstellation wird der Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage erst fällig,wenn die Partei, die den Vertrag mit dem Makler abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage nachgekommen ist und sie oder der Makler hierzu einen Nachweis erbracht hat.

Wenn diese nicht so geschieht, ist die Vergütungsregelung unwirksam.

4.
Im Übrigen hat das Gesetz Folgendes vorgesehen:

„Es tritt am 23.12.2020 in Kraft und gilt nicht für Maklerverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen wurden.“

Fritz-Martin Przytulla, LL.M.Rechtsanwalt