Arbeitsrecht in Dortmund – für die Region

Was wird aus dem Resturlaub 2020?

Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes/des EUGH muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedenfalls darauf hinweisen, dass noch nicht genommener Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zum Jahresschluss verfällt. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer jedenfalls noch nach der Jahreswende den alten Urlaub nehmen.

Darum ist jetzt Zeit, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einstellen.

Wichtig: Ansonsten kommen Urlaubszeiten für das kommende Jahr auf die Arbeitnehmer zu, welche der Arbeitgeberzusätzlich zum „neuen Urlaub“ zu gewähren hat.

Von besonderer Bedeutung wird allerdings für alle Beteiligten sein, welche Auswirkungen Corona und der Lockdown auf die Urlaubsansprüche haben; insbesondere bei einer Kurzarbeit „Null“ bei den Beschäftigten.

Dazu liegt natürlich noch keine Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes vor. Es ist aber wichtig, dass das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr erklärt hatte:

„Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Sonderurlaub genommen, so ruhen nicht nur die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten; er hat auch keinen Anspruch, dass der Sonderurlaub in die Berechnung des Urlaubes einbezogen wird

(vgl. BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 10/17)“.

Insoweit sagt das Bundesarbeitsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung, dass der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubes bei der Berechnung des Urlaubanspruches regelmäßig mit „Null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (BAG 19.03.2019 – 9 ARZ 406/17).

Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Kurzarbeit einfach anzuordnen oder zu „verhängen“.

 

1/20 – 16.12.2020                                                                                                                                                  Seite 1 von 2

Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 – C 385/17 an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und dabei zu Grunde gelegt, dass der Urlaub auch das Ziel habe, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen.

Europa setze voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt habe, die es zu dem in der Richtlinie 203/88 vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit rechtfertige, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Daher sind die Zeiträume auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen! Unter Zugrundelegung dieser Situation stellt sich natürlich die Frage, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Von Juristen wird bereits jetzt die Auffassung vertreten, dass das BAG im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung zur Arbeitszeit (s.o.), dann auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruches für den Fall von Kurzarbeit „Null“ nicht als urlaubsrelevante Arbeitsperiode einstufen wird (vgl. Bayreuther NZA 2020 S. 1062), d.h. sich entsprechend der Urlaubsanspruch analog verringert.

Insoweit ist es z.B. für die Arbeitnehmer wichtig, bei einer Rede über Kurzarbeit, auch die Frage des dann zu gewährenden Urlaubes zu regeln. Wird nichts geregelt (weil schlichtweg mündlich eine lockere Abrede über die Kurzarbeit getroffen wird), dann besteht nach heutigem Stand voraussichtlich kein Urlaubsanspruch für den Zeitraum von Kurzarbeit „Null“. Es bleibt dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Frage zu klären, ob in Fällen, in denen der Arbeitnehmer dann aber entgegen der Kurzarbeitergeldangelegenheiten Arbeitsleitung erbracht hat, unter diesem Gesichtspunkt dann doch Urlaub zu gewähren gewesen wäre.

Fritz-Martin Przytulla LL.M.

Rechtsanwalt

– Fachanwalt für Arbeitsrecht –