Auch für Daimler wird die Luft im Dieselskandal immer dünner. Nach diversen Landgerichtlichen Verurteilungen der Daimler AG, verurteilte nunmehr am 18.09.2020 das Oberlandesgericht Naumburg (8 U 8/20) den Premium Hersteller zur vollständigen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Mercedes Benz GLK 220 CDI. Es ist davon auszugehen, dass die dort streitgegenständliche illegale Abschalteinrichtung bei verschieden Modellen und Motoren des Konzerns zum Einsatz gekommen ist. Daher ist jetzt die Zeit ihre Forderungen konsequent geltend zu machen.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug der oben genannten Entscheidung ist ein von der Daimler AG hergestellter Motor des Typs OM 651 Euro 5 verbaut. Dieser Motor verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Diese bewirkt, dass unter den Bedingungen, die bei der für die Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschen, die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten wird, wodurch sich die Aufwärmung des Motors verzögert, sodass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand sicher unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes bleiben; im Straßenbetrieb wird diese Funktion hingegen oft deaktiviert und der Grenzwert überschritten. Darüber hat man die Kunden nicht informiert.

Auch derzeitig erhalten Besitzer von Fahrzeugen des Daimler Konzerns, in denen insbesondere Motoren mit der Typbezeichnung OM 651 und OM 642 verbaut worden sind unliebsame Post. In diesen verweist die Daimler AG auf eine „freiwillige Servicemaßnahme“ (diese ist aus unserer Sicht gerade nicht freiwillig sondern dem Umstand geschuldet, dass eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist) oder eine verpflichtende Rückrufaktion zu einem Softwareupdate für den jeweiligen Dieselmotor. Bei den Fahrzeugen der Marke Mercedes Benz handelt es sich aber um hochpreisige Fahrzeuge, sodass die Käufer in der Regel kein Softwareupdate wünschen, da die Wirkungsweise und Folgen für den Motor nicht abschätzbar sind.

Eine große Anzahl von betroffenen Fahrzeughaltern möchte ihre manipulierten Fahrzeuge daher zurückgeben und verklagen Daimler auf Schadensersatz. So gab das OLG Nürnberg, Az.: 5 U 144/20, bereits mit Verfügung vom 28.05.2020 der Daimler AG auf, die das dort streitgegenständliche Fahrzeug betreffende Rückrufanordnung vorzulegen, wobei die Vorlage vollständig und grundsätzlich ohne Schwärzungen zu erfolgen habe. Mit seiner Entscheidung vom 28.08.2020, Az.: 1 U 137/19, hob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Lübeck auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das OLG Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG gemäß § 826 BGB zustehen könne. Es müsse der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis über die von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen erhoben werden. Dessen Vortrag sei hinreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme durchzuführen sei.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, zeigt erneut, dass auch Besitzer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Wegen der auch in diesen Fällen drohenden Verjährung ist rasches Handeln erforderlich. Gerade wenn Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.

Im Erfolgsfall können Sie Ihr Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Allerdings gelten die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung gemäß § 826 BGB. Hierzu muss zunächst die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs geschätzt werden (In der Regel sind dies 250.000 – 300.000km). Sodann ist von dem gezahlten Bruttokaufpreis auszugehen und dieser wird mit den gefahrenen Kilometern des Anspruchsstellers multipliziert, weiter muss dieser Wert durch die noch zu erwartende Gesamtlaufleistung zum Zeitpunkt des Kaufes dividiert werden. Ergebnis dieser Rechnung ist die Nutzungsentschädigung welche sich der Anspruchssteller anrechnen lassen muss. Diese ist sodann vom Kaufpreis abzuziehen, da das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum genutzt wurde.

Ihr Anwalt und Notar für Daimler Dieselskandal in Dortmund

Fritz-Martin Przytulla LL.M.
Fritz-Martin Przytulla LL.M.Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht