Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung

Aktuell: Corona und Arbeitsrecht

 1. Homeoffice-Pflicht

Ab dem 20. März 2022 entfällt die Homeoffice-Pflicht aus § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz. Arbeitgeber sind dann nicht mehr verpflichtet, den Beschäftigen das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Was ist jedoch, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr ins Büro zurückkehren möchte?

 

Zunächst können Arbeitgeber weiterhin mit ihren Betriebs- und Personalräten frei entscheiden, ob sie weiterhin Homeoffice anbieten möchten, oder nicht.

 

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant, das Arbeiten im Homeoffice dauerhaft zu etablieren, soweit keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Dies teilte er der Deutschen Presse-Agentur im Januar 2022 mit. Im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampel-Koalition jedoch nur auf einen Erörterungsanspruch geeinigt:

 

„Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten erhalten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice. Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Das heißt, dass eine Ablehnung nicht sachfremd oder willkürlich sein darf.“

 

Ob es nun letzten Endes lediglich bei einem Erörterungsanspruch bleibt oder nicht, wird sich bei der Ausgestaltung des erwarteten Gesetzesentwurfs zeigen. Sobald ein solcher vorliegt, werden wir diesen unter die Lupe nehmen!

 

2. Quarantäne und Isolierung

Unterschieden werden muss zunächst zwischen Quarantäne und Isolierung.

Gem. dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Quarantäne

„eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein, als auch freiwillig erfolgen. Die Quarantäne kann sich auf einzelne Personen in deren häuslichen Bereich beschränken oder auch die Bevölkerung einer ganzen Region betreffen.“

 

Bei der Isolierung handelt es sich hingegen um

 

eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist. Isolierung (oder auch Isolation) bedeutet eine räumliche Trennung von Erkrankten zu Gesunden. Durch die Isolierung soll die Ansteckung von Gesunden vermieden werden.“

 

3. Positiv auf Corona getestet – und jetzt?

Das Ergebnis Ihres Corona-PCR-Tests ist positiv und Sie müssen in Isolierung, Sie fühlen sich jedoch nicht krank? Müssen Sie jetzt im Homeoffice arbeiten?

 

Soweit Sie keine Krankheitssymptome haben und es dementsprechend auch keinen Grund für eine Krankschreibung gäbe, müssen Sie die Arbeit von zuhause aus erledigen, vorausgesetzt, dies ist möglich. Nach sieben Tagen kann man sich dann „freitesten“ lassen, soweit man weiterhin keine Symptome hat und arbeitsfähig ist. Hierfür reicht ein einfacher negativer Antigentest aus, es sei denn, Sie arbeiten im Gesundheits- oder Pflegebereich, wofür zwingend ein PCR-Test vorgeschrieben ist. Testet man sich nicht frei, muss man insgesamt 10 Tage in Isolation bleiben, da allerdings auch nach dem 10. Tag noch Übertragungen der Viren erfolgen können, wird im Anschluss an die Beendigung der Isolierung bzw. Quarantäne bis zum 14. Tag nach Symptombeginn eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Gerechnet wird hierbei für symptomatische Fälle ab Symptombeginn und für asymptomatische Fälle ab dem Tag der Probeentnahme. Für Kontaktpersonen ist der erste volle Tag der Quarantäne der Tag nach dem letzten Kontakt zu der Person, die infiziert ist.

 

Bei Symptomen und Krankheitsbefinden muss man sich dann krankschreiben lassen. Dies ist, derzeit beschränkt bis zum 31. März, auch telefonisch für bis zu 7 Kalendertage möglich, wobei eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden kann. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Dies gilt entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie allerdings nur für Atemwegserkrankungen.

 

Kann die Arbeit nicht im Homeoffice verrichtet werden, erhalten die Beschäftigen ohne Krankheitssymptome eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Beschäftige, die hingegen arbeitsunfähig sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, erhalten weiterhin eine Entgeltfortzahlung nach den Vorschriften aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

Ab dem Erhalt eines positiven PCR-Ergebnisses eines Haushaltsangehörigen muss man sich für 10 Tage in Quarantäne begeben und kann sich nach den obigen Regeln freitesten. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Personen, die „geboostert“ oder genesen sind oder deren 2. Corona-Impfung noch nicht mehr als drei Monate zurück liegt. Diese können sich frei bewegen und sind voll arbeitsfähig, soweit sie ohne Symptome sind und auch keine Anhaltspunkte für eine Infektion bestehen.

 

Wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und positiv getestet wurde oder in Quarantäne muss,  weil ein Sitznachbar in der Schule oder in der Kita positiv getestet wurde, brauchen Sie nicht zu arbeiten. Dies gilt auch entsprechend hinsichtlich der Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Eltern können dann Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, soweit sie berufstätig und gesetzlich versichert sind, selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und keine andere Person desselben Haushalts mit der Betreuung beauftragen können. Die Höhe der Kinderkrankentage, die in Anspruch genommen werden können, bestimmt sich nach der Anzahl Kinder und ob man Alleinerziehend ist oder nicht. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch hingegen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Diese Regelung gilt aufgrund des Beschlusses der Bund-Länder Konferenz vom 16.02.2022 jedoch derzeit nur noch bis zum 19 März 2022.

 

4. Urlaub

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die Frage beantworten, ob sie ihren Urlaub in einem Corona-Risikogebiet verbracht haben. Die allgemeine Frage, wo Sie Ihren Urlaub verbracht haben, brauchen Sie weiterhin nicht zu beantworten.

 

Ist ein Urlaub einmal gewährt, so kann dieser nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden, es sei denn, ohne die Weiterarbeit des Arbeitnehmers würde der Betrieb seine Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Dies gilt in der Corona-Krise insbesondere bei hochspezialisierten Lungenärzten in Krankenhäusern oder bei sonstigen „systemrelevanten“ Arbeitnehmern.

 

Zugleich dürfen Arbeitnehmer ihren beantragten und genehmigten Urlaub nicht einseitig zurücknehmen. Nur in Notfällen hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Veränderung des bereits genehmigten Urlaubs zu fordern. Ein solcher Fall liegt jedoch insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine bereits geplante Reise aufgrund der behördlichen Reise- und Ausgangsbeschränkungen nicht antreten kann.

 

Unabhängig davon gilt weiterhin, dass im Falle einer Erkrankung während des genehmigten Urlaubs die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, soweit der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass er arbeitsunfähig erkrankt war.

 

5. Arbeitszeit im Homeoffice

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, müssen Sie dies üblicherweise zu den betriebsüblichen Beschäftigungszeiten machen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie erreichbar sein oder sich mit Kollegen abstimmen müssen. Etwas anderes ist selbstverständlich stets in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.

 

6. Arbeitsunfall im Homeoffice

Die gesetzliche Unfallversicherung kann auch bei einem Arbeitsunfall greifen, der zuhause geschieht:

 

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt,

besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

 § 8 Abs. 1 S. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

 

Versichert sind stets Tätigkeiten, die mit den beruflichen Aufgaben zusammenhängen. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die sogenannte „objektivierte Handlungstendenz“, also ob die versicherte Person eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte. Dies ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Die Abgrenzung ist zumeist nicht einfach und muss anhand der konkreten Umstände bestimmt werden.

 

So wurde bislang der Gang in die Kantine stets als versicherte Tätigkeit eingestuft, der Gang in die Küche während dem Homeoffice allerdings nicht. Mit der Entscheidung des BSG vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R -, mit welchem einem Arbeitnehmer im Homeoffice Versicherungsschutz für einen Sturz auf dem Weg vom Bett ins daheim eingerichtete Büro zugesprochen wurde, dürfte dies in Zukunft unter Berücksichtigung der oben zitierten Norm aus dem SGB VII anders zu bewerten sein.

 

7. Überstunden

Soweit Überstunden aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag nicht angeordnet werden können, kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden nur in Notfällen anordnen. Ob ein solcher Notfall vorliegt, überprüfen wir gerne für Sie!

 

Möchte der Arbeitgeber  Überstunden anordnen, weil zu viele Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen, wird man eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag annehmen können, in einem solchen Fall einzuspringen. Soweit es einen Betriebsrat gibt, bleibt dessen Mitbestimmungsrecht jedoch bestehen und es muss verhandelt werden.

 

Geleistete Überstunden muss der Arbeitgeber selbstverständlich bezahlen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes bleiben dabei weiterhin bestehen.

 

8. Kündigung

Wegen einer COVID-19-Erkrankung kann ein Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Denn für eine krankheitsbedingte Kündigung müssen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählt unter anderem die sogenannte negative Gesundheitsprognose (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2021 – 2 AZR 125/21). Eine solche liegt vor, wenn sich eine vorliegende Krankheit von erheblicher Dauer oder großer Häufigkeit voraussichtlich auch in Zukunft nicht bessern wird. Zwar kann auch eine Corona-Infektion in einem schweren Fall über mehrere Wochen dauern, in der Regel sind die mit Corona-Viren-Infizierten nach einiger Zeit wieder gesund, womit nicht die Rede von einer negativen Gesundheitsprognose sein kann.

 

Was ist jedoch, wenn Sie nicht auf der Arbeit erscheinen, weil Sie Angst vor einer möglichen Ansteckung haben? Hier liegen die Grundvoraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB verweigern darf, weil ihm diese unzumutbar ist, was allerdings mit dem Wegfall des Gehalts verbunden wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn im Betrieb keine Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verstößt das Unterlassen der Schutzvorkehrungen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, kann der Arbeitnehmer dann allerdings doch Lohnfortzahlung verlangen, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

 

Handelt es sich bei den Arbeitnehmern um solche, die zu einer Risikogruppe zählen und beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, ist es Ihnen nicht zumutbar, die Arbeitsstätte aufzusuchen. Hier wäre dann zu prüfen, ob eine Arbeit im Homeoffice möglich wäre. Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass der Arbeitnehmer das sogenannte „Wegerisiko“ trägt. Eine abstrakte Befürchtung der Ansteckung macht somit das Erbringen der Arbeitsleistung nicht unzumutbar.

 

9. Vorgaben für den betrieblichen Infektionsschutz ab dem 20. März 2022

Neben den bereits oben erwähnten Auswirkungen des Beschlusses der Bund-Länder-Konferenz vom 16.02.2022 läuft auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz am 19. März 2022 aus.

 

Zudem läuft die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 19 März aus. Arbeitgeber sind dann nicht mehr verpflichtet, ihren Arbeitnehmern kostenlose Schnelltests anzubieten, unter den von der Verordnung vorausgesetzten Umständen Masken an die Arbeitnehmer bereitzustellen oder Impfnachweise einzuholen.

 

Eine Folgeverordnung für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch auf den Weg bringen müssen. Sobald entsprechende Entwürfe vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

 

10. Fazit

Es gibt weiterhin viele Bereiche, in denen Corona das Leben in der Arbeitswelt beeinflusst. Ob weitere Maßnahmen für den Zeitraum ab dem 20. März beschlossen werden, bleibt derzeit abzuwarten.

 

Bei Ihren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten helfen wir Ihnen gerne weiter! Vereinbaren Sie hierfür einen Termin mit unserem Sekretariat.

 

Markus Höller

– Rechtsanwalt  –

Dortmund