Zweite "Kopftuchentscheidung" des BVerfG – Auswirkungen für die Praxis
Mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 470 u. 1181/10) hat das BVerfG die Regelung des § 57 Abs. 4 S. 3 Schulgesetz NRW für verfassungswidrig erklärt. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde,