1. Der BGH hat mit Urteil vom 09.12.2014 (X ZR 85/12) klargestellt, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern einer AGB-Kontrolle unterliegen und stets auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu überprüfen sind.

 

2. Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherverband, hat es von dem beklagten Reiseunternehmen verlangt, zukünftig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu regeln, dass,

 

1. der Reisende bei Vertragsschluss eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises zu leisten hat,
2. der Reisende den restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt vollständig zu entrichten hat,
3. ohne Trennung zwischen den einzelnen Reisearten pauschal ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung bei Rücktritt von der Reise festgesetzt wird.

 

3. Der BGH hat in seinem Urteil zunächst klargestellt, dass als Reiseveranstalter auch das Unternehmen gilt, das nicht eine vollständig durchgeplante Reise anbietet, sondern dem Kunden ermöglicht, die Einzelleistungen der Reise individuell zusammenzustellen. Dies ist deshalb entscheidend, da die Regelungen des Reiserechts in den §§ 651 ff. BGB nur auf Reiseveranstalter anwendbar sind.

 

a) Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellt.

 

Dies deshalb, da eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zulässig ist, wenn die konkrete von des Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung den Kunde nicht unangemessen benachteiligt. Hierbei sind insbesondere Grundwerte der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, zu berücksichtigen. Vorliegend hat der BGH darauf abgestellt, dass das Reiserecht selber keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises enthält und insbesondere keine Vorleistungspflicht des Reisenden normiert. Dies bedeutet, dass den Reisenden nur dann eine Vorleistungspflicht trifft und eine solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, wenn eine Vorleistungspflicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Grundsätzlich erachtet der BGH eine Vorleistungspflicht in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises als gerechtfertigt, da hierdurch sichergestellt wird, dass Leistungen, die der Reiseveranstalter vor Reiseantritt erbringt, bereits teilvergütet werden. Eine höhere Vorleistungspflicht als 20 % erachtet der BGH dagegen als unangemessene Benachteiligung des Reisenden, da nicht erkennbar ist, dass der Reiseveranstalter in einer derartigen Höhe vor Reisebeginn liquide Mittel benötigt. Will ein Reiseveranstalter eine höhere Vorleistungspflicht daher vereinbaren, obliegt es ihm, konkret darzulegen, dass er tatsächliche Aufwendungen vor Reisebeginn tätigen muss, die über 20 % des Reisepreises liegen.

 

b) Ebenfalls hat der BGH in seinem Urteil vom 09.12.2014 klargestellt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den gesamten restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

 

Diese Auffassung begründet der BGH damit, dass Sinn und Zweck der Pflicht zur Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt ist, dass dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gegeben wird, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig zu verwerten. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung der Reise immer dann noch besteht, wenn der Reiseleiter 30 Tage vor Reisebeginn Kenntnis von der Rücktrittsmöglichkeit hat. Es erachtet daher eine zeitliche Grenze für die Zahlung des restlichen Reisepreises von über 30 Tagen als nicht erforderlich und durch kein Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt. Vielmehr ist der BGH der Auffassung, dass die Annahme der 30- Tagesgrenze sachlich zutreffend ist, da innerhalb eines solchen Zeitrahmens der Reiseveranstalter noch ausreichend Zeit hat die Reise anderweitig zu verwerten. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine restliche Reisepreiszahlung über 30 Tagen vor Reisebeginn vorsieht, ist unwirksam.

 

c) Die letzte Frage, mit der sich der BGH in seinem Urteil vom 09.12.2014 zu befassen hatte, war die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Entschädigung in Höhe eines gewissen Vomhundertsatzes des Reisepreises bei Absage der Reise.

 

Hier hat der BGH klargestellt, dass es durchaus zulässig ist, einen Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festzusetzen. Dies allerdings nur, wenn zwischen den unterschiedlichen Reisearten differenziert wird, da je nach Reiseart durchaus verschiedene Aufwendungen des Reiseveranstalters angefallen sind, die in unterschiedlicher Höhe ersetzt werden müssen. So liegen z.B die Kosten, die der Reiseveranstalter bei einer Flugreise wegen der Buchung der Flüge verauslagen muss deutlich höher als die zu verauslagenden Kosten einer Busreise. Der BGH ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Vomhundertsatzes des Restpreises als Entschädigung nur dann zulässig ist, wenn genau nach den unterschiedlichen Reisearten differenziert wird und erkennbar ist, dass die für eine bestimmte Reiseart als gewöhnlich angefallenen Aufwendungen entsprechend berücksichtigt werden.

 

Fazit: Das Urteil des BGH ist deshalb relevant, da es eine Vielzahl von Problemstellungen klärt, die bei Abschluss fast jedes Reisevertrages relevant sind. So finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fast jedes Reiseveranstalters entsprechende Klauseln über die Höhe einer gewissen Anzahlung vor Reisebeginn, die Pflicht zur Erstattung des restlichen Reisepreises, bis zur Festsetzung einer pauschalen Entschädigung bei Rücktritt von der Reise. Die Vorgaben des BGH machen es in Zukunft sowohl für den Verbraucher selber, der eine Reise bucht, als auch für die Vertreter der Rechtsinteressen des Kunden leichter, die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und zu ggf. als Unwirksam zu beanstanden.

 

Source: Archiv Przytulla