Mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 470 u. 1181/10) hat das BVerfG die Regelung des § 57 Abs. 4 S. 3 Schulgesetz NRW für verfassungswidrig erklärt.

 

Die genannte Vorschrift bestimmt, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.

Einschränkend bestimmt die Regelung, dass die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

Die Verfassungsbeschwerden, die dem Beschluss zugrunde liegen, betreffen arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung und Kündigung), die das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen gegen sie ausgesprochen hatte, weil sie sich als Angestellte (Sozialpädagogin bzw. Lehrerin) an öffentlichen Schulen weigerten, im Dienst das sogenannte islamische Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen.

Das BVerfG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung nicht von vornherein dazu angetan sei, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu beeinträchtigen.

Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchten, seien diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen werde. Insofern spiegele sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.

Aus dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ergebe sich nichts anderes. Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, ließe sich aus dem Elterngrundrecht nicht herleiten.

Die Entscheidung, die lediglich mehrheitlich, nämlich mit sechs zu zwei Stimmen ergangen ist, ist auch innerhalb des 1. Senates des BVerfG nicht unumstritten.

In einem abweichenden Votum führen zwei der beteiligten Richter des Bundesverfassungsgerichts folgendes aus:

„Zusammengefasst ist nach unserem Dafürhalten die Untersagung religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen schon bei einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist einschränkend allerdings zu verlangen, dass es sich um eine religiös konnotierte Kleidung von starker Ausdruckskraft handeln muss. Es steht dem Landesschulgesetzgeber von Verfassungs wegen jedoch auch offen, religiöse Bezüge in weitem Maße zuzulassen, etwa wenn er dies im Interesse einer Erziehung zu Toleranz und Verständnis für angemessen erachtet. Verpflichtet ist er dazu von Verfassungs wegen indessen nicht.“

Weiter heißt es in dem abweichenden Votum:

„Die Bewertung des Senats, das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen beeinträchtige die negative Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie das Elterngrundrecht nicht, halten wir für nicht realitätsgerecht. Sie vernachlässigt, dass das Schüler-Pädagogen-Verhältnis ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis ist, dem Schüler und Eltern unausweichlich und nicht nur flüchtig ausgesetzt sind. Aufgabe der Lehrpersonen ist es unter anderem, die Schüler zu erziehen und zu beurteilen (§ 57 Abs. 1 SchulG NW). Dies bedingt ein weitaus stärkeres Ausgesetztsein gegenüber religiösen Bekundungen als es bei Begegnungen im gesellschaftlichen Alltag der Fall ist. Den Pädagogen kommt in der Schule im Umgang mit den Schülern zudem eine Vorbildfunktion zu. Deren Verhalten, auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln, trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind. Eine wirklich offene Diskussion über die Befolgung religiöser Bekleidungsregeln wird, wenn Lehrpersonen persönlich betroffen sind, in dem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis der Schule allenfalls begrenzt möglich sein. Schließlich kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung durch Pädagogen zu Konflikten innerhalb der Schülerschaft und unter den Eltern führen und sie befördern.“

Bemerkenswert ist, dass die in NRW bestehende gesetzliche Regelung gerade auf eine frühere Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003 – Az.: 2 BvR 1436/02 –)  zu derselben Problematik zurückgeht. In der damaligen Entscheidung hat das BVerfG dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zugeschrieben, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Dieser – gerade auch im Interesse der Schulen liegende – begrüßenswerte Ansatz ist nunmehr wieder aufgegeben worden.

Fazit: Das Land NRW wird die o.g. Regelung wohl aufheben müssen.

Dies hat für die Praxis zur Folge, dass es dann den Lehrerinnen und Lehrern bzw. den Schulleiterinnen und Schulleitern obliegt, jeweils im Einzelfall für ihre jeweilige Schule oder gar jeweilige Klasse prüfen und feststellen zu müssen, ob dadurch, dass z.B. eine Lehrerin muslimischen Glaubens während des Unterrichts ein Kopftuch trägt, der Schulfrieden gefährdet und die Verpflichtung zur staatlichen Neutralität der Schule verletzt wird.

Dies wird wegen der notwendigen Sachaufklärung, so ist zu befürchten, zu innerschulischen Konflikten führen, die der gewollten und zu begrüßenden Integration abträglich sein könnten.

Source: Archiv Przytulla