Wettbewerbsrecht: Ein Meister für zwei Filialen reicht
Bei einem Hörgeräteakustik-Unternehmen mit zwei 26 km auseinander liegenden Geschäften muss nicht in beiden Geschäften ständig ein Handwerksmeister anwesend sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Für die Hörgeräteakustik gilt als zulassungspflichtiges Gesundheitshandwerk zwar nach wie vor der Grundsatz der sog. ständigen Meisterpräsenz. Dies bedeute nach Auffassung des BGH jedoch nicht, dass ein Ladenlokal nicht offengehalten werden darf, wenn der Meister im Geschäftslokal nicht anwesend ist. Vielmehr sei ausreichend, wenn Termine mit den Kunden vereinbart würden für Zeiten, in denen der Meister anwesend ist. Unzulässig wäre es zwar, wenn der Meister nur ganz gelegentlich in