Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zu der Frage gefällt, wie im Falle einer Mieterhöhung durch den Vermieter die so genannte ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist.

 

§ 558 BGB lässt eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu. Dafür kann sich der Vermieter eines Sachverständigengutachtens bedienen. Nach Auffassung des BGH ist aber ein solches Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet, wenn nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung herangezogen werden, die im Eigentum desselben Vermieters stehen. Das Gericht geht – und dies ist für viele Mieter von großer Bedeutung – davon aus, dass bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein "breites Spektrum" von Vergleichswohnungen aus der betreffenden Gemeinde berücksichtigt werden muss. Für ein solches breites Spektrum reiche es nicht aus, nur mit anderen Wohnungen desselben Eigentümers zu vergleichen.

 

PRAXISTIPP:

Erhalten Sie von Ihrem Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete und existiert insoweit kein qualifizierter Mietspiegel der Gemeinde, dann sollten Sie genau kontrollieren, auf welche anderen Wohnungen der Vermieter bei seinem Vergleich Bezug nimmt. Stellt sich heraus, dass dies nur andere Wohnungen desselben Vermieters sind, können Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass sein Vergleich unzureichend ist und keinen Mieterhöhungsanspruch rechtfertigt. Im Streitfall sollten Sie sich frühzeitig zum Anwalt begeben, damit die Sach- und Rechtslage genauer untersucht werden kann. 

 

Urteil vom 20. 6. 2013, Az. VII ZR 4/12

Source: Archiv Przytulla