Eine wichtige Entscheidung aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und des Betriebsverfassungsgesetzes, letztendlich sogar des Kündigungsschutzgesetzes, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. 6. 2013 verkündet. Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes wurde das Recht zugebilligt, eine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Ein Recht zur Zustimmungsverweigerung besteht also dort, wo ein dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern stattfinden soll.

 

Nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG ist der Betriebsrat eines Entleihunternehmens vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Zustimmung kann u. a. dann verweigert werden, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Bei einer Zustimmungsverweigerung kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist.

 

Das Gesetz sieht in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der seit dem 01.12.2011 geltenden Fassung vor, dass der Akt der Entleihung lediglich „vorübergehend“ stattfindet. Dies ist nach Auffassung des BAG keine bloße Mitteilung des Gesetzgebers, sondern eine klare Festlegung, wie der Vorgang des Entleihens durchgeführt werden darf. Sie diene einerseits dem Schutz der Leiharbeitnehmer, andererseits aber auch der Belegschaft des Entleiherbetriebes. Damit soll eine „Lagerbildung“ in den Entleiherbetrieben verhindert werden, so dass sich die Mitarbeiter nicht einer "Zweitbelegschaft" der entliehenen Arbeitnehmer gegenübersieht. Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen, ist dies auf keinen Fall mehr vorübergehend. Es kommt insoweit nicht darauf an, bei einer derartigen Intention des Arbeitgebers die genauen Zeiten festzustellen, da jedenfalls eine bloß vorübergehende Entleihung nicht mehr gegeben sei.

 

Diese Entscheidung hat nicht nur für die Betriebsräte, sondern auch für alle Beschäftigten eine große Tragweite. Wenn der geliehene Arbeitnehmer dauerhaft im Betrieb beschäftigt wird, hält er sich dort gesetzeswidrig auf. Gegebenenfalls kann dann ein gekündigter Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht auch anführen, dass er auf eine derartige Stelle gesetzt werden müsse, weil der Beschäftigte zu Unrecht im Betrieb sei. Aus diesem Grund kann dann die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung durchaus unwirksam sein.

Source: Archiv Przytulla