Am 13.07.2013 tritt  das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, in Kraft.  Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten.

 

Hat ein Kind neben seinem rechtlichen Vater noch einen leiblichen Vater, der Interesse an ihm zeigt, so kann es für das Kind gut und förderlich sein, auch zum leiblichen Vater Kontakt zu haben. Entscheidend ist das Kindeswohl.

 

Bisher konnte ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind nur dann beanspruchen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Dies war für den leiblichen Vater jedoch nicht möglich, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht  zugelassen haben. Der leibliche Vater blieb per se vom  Umgangsrecht ausgeschlossen.

 

Ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann nun auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht aber der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigt und  der Umgang dem Kindeswohl dient.

 

Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

 

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

 

Zusammen mit dem neuen Sorgerecht, das am 19. Mai 2013 in Kraft getreten ist, rundet die Neuregelung zum Umgangsrecht die Stärkung der Rechte von leiblichen Vätern ab.

 

Source: Archiv Przytulla