1. Mängel schon vor Ort rügen!

 

Bietet Ihre Unterkunft am Urlaubsort oder ein sonstiger Aspekt der gebuchten Reise Anlass zu Beanstandungen, bringen Sie diese sofort gegenüber der Reiseleitung vor und verlangen Sie Abhilfe. Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel noch vor Ort abzustellen. Wenn Sie dies nicht tun, gefährden Sie Ihre weitergehenden Ansprüche.

 

Vorsicht vor Abfindungsvereinbarungen, die man Ihnen vor Ort bereits als Ausgleich für die Mängel anbietet! Solche Vereinbarungen können die spätere Durchsetzung weitergehender Ansprüche erheblich erschweren oder gar ausschließen.

 

 

2. Beweise sichern!

 

Machen Sie Fotos von den Missständen oder halten Sie Lärmbelästigungen per Video- oder Tonaufnahme fest. Korrespondieren Sie (auch) schriftlich mit der Reiseleitung und halten Sie wichtige Gesprächsinhalte in einer Notiz fest. Bestehen Sie darauf, von der Reiseleitung eine unterschriebene Quittung über Ihre Reklamation zu bekommen. Nehmen Sie zu mündlichen Unterredungen mit der Reiseleitung oder dem verantwortlichen Hotelpersonal unbeteiligte Zeugen mit. Beachten Sie dabei bitte, dass Sie selbst und alle anderen Personen, die die Reise zusammen mit Ihnen gebucht haben, vor Gericht in eigener Sache nicht Zeuge sein können.

 

Sammeln Sie also aussagekräftige Fotos, Videofilme, Anschriften von Zeugen, schriftliche Zeugenerklärungen, Beschreibungen aus Hotelprospekten/-katalogen und Internetseiten des Hotels bzw. des Veranstalters, Plänen oder Skizzen von Örtlichkeiten etc.

 

Führen Sie ein „Mängeltagebuch“, in dem Sie die Beeinträchtigungen, Probleme, Ereignisse, Abläufe und Unterredungen mit Datum und Uhrzeit detailliert festhalten. Bei Lärmbelästigungen durch eine Baustelle z.B. sollten Sie neben aussagefähigen Videoaufnahmen mit Ton auch aufschreiben, wann genau welche Lärmquellen es waren, etwa wie viele Arbeiter auf der Baustelle gearbeitet haben, wie weit die Lärmquelle von Ihrem Hotelzimmer entfernt war, wann welche Baumaschinen eingesetzt wurden und wie sie zum Einsatz kamen, an welchen Tagen während welcher Uhrzeiten mit welcher Intensität gearbeitet wurde, wie die Bauweise des Hotels war und wie sich deshalb die Lärmbelästigung auf welche Weise konkret ausgewirkt hat.

 

Dies mag umständlich und mühsam erscheinen, erleichtert aber später die Darlegung vor Gericht erheblich.

 

 

3. Sofort nach der Reise: Schriftliche Reklamation der Mängel!

 

Unmittelbar nach Ihrer Urlaubsrückkehr müssen Sie dem Reiseveranstalter (nicht dem Reisebüro!) gegenüber die Mängel rügen. Aus Beweisgründen sollte auch hier unbedingt die Schriftform gewählt (E-Mail reicht nicht!) und das Schreiben per Einschreiben versandt werden. Die Adressen der Veranstalter finden Sie meist in Ihren Reiseunterlagen, den Prospekten/Katalogen oder im Internet. Unterhält ein ausländischer Reiseveranstalter keine Niederlassung im Inland, müssen Sie ihn unter seinem Sitz im Ausland anschreiben, können dabei aber, sofern er die Reise auch in Deutschland angeboten hat (z.B. im Internet), die deutsche Sprache benutzen.  

 

In dem Schreiben müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Die Reklamation sollte von allen erwachsenen Teilnehmern der Reise bzw. den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Wenn ein Reiseteilnehmer es alleine übernimmt, für eine Reisegruppe die Reklamation aufsetzt, sollten der Reklamation unbedingt schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original beigefügt werden.

 

Aus Ihrem Schreiben muss sich klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises oder eines Teils davon verlangen. Ein konkreter Forderungsbetrag muss noch nicht, kann aber bereits beziffert werden. Bleiben Sie dabei in einem angemessenen Rahmen, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtpreis der Reise steht. Die Minderungssätze der Gerichte für Reisemängel sind, vor allem bei Pauschal- oder Billigreisen, meist geringer als die Betroffenen denken/hoffen.

 

Nur ein Reklamationsschreiben, das diesen Formalanforderungen genügt, wahrt die nachfolgend genannte Ausschlussfrist!

 

 

4. Ausschlussfrist für die Geltendmachung beachten!

 

Am letzten Reisetag, so wie er in den Reiseunterlagen als Rückreisetag datumsmäßig ausgewiesen ist, beginnt eine einmonatige Ausschlussfrist zu laufen, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter schriftlich geltend machen müssen (§ 651g Abs. 1 BGB). Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihre Rechte!

 

Achten Sie daher bitte darauf, dass Ihr erstes Anspruchsschreiben bereits vollständig ist und alle Mängel der Reise erschöpfend aufzählt. Mit Mängeln, die Sie erst nach der Ausschlussfrist reklamieren, muss sich der Reiseveranstalter nicht mehr befassen.

 

 

5. Wenn nötig: Der Gang zum Anwalt

 

Sollte der Reiseveranstalter nach Zugang Ihres Reklamationsschreibens nichts von sich hören lassen, schreiben Sie ihm etwa drei Wochen später eine Mahnung. Bleibt auch diese erfolglos oder zeigt sich der Reiseveranstalter in der Korrespondenz kompromisslos und unnachgiebig, hilft nur noch der Gang zum Anwalt.

 

 

6. Abschließend noch einige Tipps für die Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter:

 

Schecks

Vorsicht bei der Einlösung von Schecks! Einen solchen schicken einem die Reiseveranstalter oft verbunden mit dem Angebot, damit alle Ansprüche abzugelten. Wenn Sie einen solchen Scheck einlösen, sind Ihre restlichen Ansprüche weg! Sofern Ihnen also der Scheckbetrag zu niedrig ist, schicken Sie den Scheck besser uneingelöst zurück.

 

Reisegutscheine

Einen Reisegutschein zur Abgeltung Ihrer Ansprüche müssen Sie nicht anzunehmen, sondern können auf einer Auszahlung in Geld bestehen. Im Einzelfall kann ein Gutschein einmal akzeptabel sein, etwa wenn absehbar ist, dass Sie – z.B. wegen Beweisproblemen – schlechte Chancen vor Gericht hätten oder Sie bereits wissen, dass Sie mit diesem Veranstalter erneut in Urlaub fahren möchten.

Source: Archiv Przytulla