Im Urteil vom 29.05.2013 (AZ VIII ZR 174/12) behandelt der Bundesgerichtshof mit einer sehr wichtigen Entscheidung die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.

 

Die Kläger kauften im Jahre 2006 einen gebrauchten Geländewagen mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb. Nach den AGB des Verkäufers sollten Ansprüche wegen Sachmängeln nach Ablauf eines Jahres ab Lieferung des PKW ausgeschlossen sein. Anschließend machten die Kläger für die Beseitigung eines Sachmangels Schadenersatzansprüche geltend.

 

Nachdem die Klagen in den zwei Vorinstanzen keinen Erfolg hatten, gab der BGH der Revision Recht. In AGB – also in vorformulierten Vertragsbedingungen – ist eine Klausel unzulässig, die die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausnimmt.

 

In den fraglichen AGB des Gebrauchtwagenhändlers fehlte die Regelung bei der Verjährungsklausel. Auch wenn es im konkreten Einzelfall um dieses Problem nicht ging, war damit die betreffende Klausel insgesamt unwirksam, weil eben die gesetzlichen Anforderungen dazu nicht insgesamt erfüllt waren. Insoweit ging der Bundesgerichtshof auch noch – sehr wichtig – davon aus, dass bei der Veräußerung eines Fahrzeuges, welches dann umgerüstet wird, das Kaufrecht maßgeblich sei.

 

PRAXISTIP:           
Die Entscheidung ist in mehrerlei Hinsicht sehr wichtig:

 

Sie gibt den Verbrauchern mehr Schutz bei AGB-Klauseln, so auch im Kfz-Handel. Wenn eine Klausel nicht den Anforderungen des Gesetzgebers (§§ 305 ff. BGB) entspricht, ist die ganze Klausel, sei dies die konkrete Fallgestaltung oder nicht, unwirksam.

 

Dieser Nutzen für die Verbraucher zeigt sich aber nicht nur im Kfz-Handel, sondern für alle Arten von Kaufgeschäften.

 

Der Laie wird in aller Regel nicht wissen, welche Klauseln wirksam oder unwirksam sind; dazu ist kompetente rechtliche Beratung unerlässlich.

Source: Archiv Przytulla