Der BGH hat am 05.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 555/10, entschieden, dass private Lebensversicherungen nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Wenn allerdings das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist, so komme lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.

Source: Archiv Przytulla