Ab dem 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens das Existenzminimum gesichert ist und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt werden können. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR, bisher: 387,22 EUR für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR – bisher 215,73 EUR – für die zweite bis fünfte Person.

 

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 08.04.2013

Source: Archiv Przytulla