Künftig wird für insolvente natürliche Personen ein schnellerer Weg zur Restschuld-befreiung eröffnet. In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindes-tens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer aus-zugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen. Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenz-verfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten.

 

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 17.05.2013

Source: Archiv Przytulla