Der zweite Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26.09.2013, Az. 2 WF 163/13, entschieden, dass der Unterhaltsberechtigte Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen muss, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Wegen der günstigen Darlehnsbedingungen, die Hälfte als Zuschuss und die andere Hälfte als unverzinsliches Darlehn zu bekommen, sei es dem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAFöG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Verpflichtung wird der Unterhaltsberechtigte nicht mit der Begründung frei, er habe deshalb keine BAFöG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, weil er nicht zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit belastet sein wollte. Das OLG hat die unterlassene Antragsstellung auf Bewilligung von BAFöG-Leistungen als Verstoß gegen diese Verpflichtung gewertet. Weil die Antragsstellerin im vorliegenden Fall bewusst unterlassen habe, einen BAFöG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAFöG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen anzurechnen, was zur Deckung des geltend gemachten Bedarfs führe.

Source: Archiv Przytulla