Der zweite Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

 

Die Antragsgegnerin bezeichnete sie die Antragsstellerin im Dezember 2011 über das Facebook-Portal als „Mongo-Tochter“ und den Sohn der Antragsstellerin als „dreckigen Jungen“. Die Antragsgegnerin hat über das Portal angekündigt, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragsstellerin „kalt zu machen“, der Antragsstellerin „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Das Familiengericht hat den Antrag der Antragsstellerin stattgegeben und Näherungs- und Kontaktverbot erlassen. Die Antragsgegnerin war mit diesem Beschluss nicht einverstanden und erhob Beschwerde. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anordnung des Familiengerichts bestätigt. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass die übermittelten Nachrichten rechtswidrige Drohungen darstellten. Diese kündigten nämlich eine Verletzung des Lebens der Antragsstellerin in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu  haben vorgebe. Die Drohungen seien auch rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verbüßte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigen das nach § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.

 

Beschluss des zweiten Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/2012.

 

Source: Archiv Przytulla