Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom 19.02.2015 noch einmal eine grundlegende Regelung des BUrlG verdeutlicht.

 

„Bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten Arbeitsverhältnisses, dass am 31.12. fortbesteht, entsteht kein Vollurlaubsanspruch nach §§ 3, 4 BUrlG.“

 

Das BUrlG unterscheidet zwischen dem Vollurlaubsanspruch, mit dem der gesamte vertragliche Urlaub verlangt werden kann oder aber dem Teilurlaubsanspruch, der sich nur auf eine Quote davon bezieht.
Wer also erst mit der zweiten Jahreshälfte des Beschäftigungsverhältnisses beginnt, kann nur den im Vertrag vorgesehenen hälftigen Urlaubsanspruch geltend machen. Wer am 01.08. den Dienst beginnt, kann nur eine Quote von 5/12 der vereinbarten Erholungszeit geltend machen.

 

Rechtsanwalt Przytulla rät:
Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, etwa zum 01.07. sollten aber zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem neuen Arbeitnehmer vor allem Regelungen getroffen werden, ab wann ein Urlaub genommen kann. Nach dem Gesetz ist dies erst nach Ablauf von sechs Monaten möglich. Darüber hinaus sollte man klugerweise auch klarstellen, wie hoch Anteile eines etwaig vereinbarten Urlaubs-/Weihnachtsgeldes für das Teiljahr, in dem die Beschäftigung beginnt, definiert sind.

Source: Archiv Przytulla