Viele Unternehmen gehen heute zur Erleichterung von Abrechnungen dazu über, Mitarbeitern, die häufiger Gäste einladen müssen oder sonstige Geschäfte für das Unternehmen zu tätigen haben, mit Firmenkreditkarten auszustatten. Hierzu hat das LAG Nürnberg in einem Urteil vom 03.02.2015 – 7 Sa 394/14 – eine wichtige Entscheidung erlassen:

„Nutzt der Arbeitnehmer die Karte für private Zwecke, stellt dies einen Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB dar, der, in der Regel nach einer Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung begründen kann. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer weder anzeigt, die Firmenkreditkarte privat benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von ihm unfreiwillig verauslagten Gelder erstattet.“

Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung.

Rechtsanwalt Przytulla rät:

1.
Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine derartige Firmenkreditkarte erhält, sollten die Benutzungsregelungen in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten werden. Zugleich sollte darin geklärt sein, ob der Arbeitgeber diese jederzeit zurückfordern kann, was sich deutlich empfiehlt, damit für beide Seiten auch Klarheit geschaffen wird oder Veränderungen im Arbeitsverhältnis dann vernünftig Rechnung getragen werden kann.

2.
Jede private Nutzung sollte definitiv unterbleiben.

Geschieht dies gleichwohl, sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden. Das LAG Nürnberg war auch der Auffassung, dass eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung entbehrlich sei, wenn die private Nutzung nicht (sofort) mitgeteilt werde und dem Arbeitgeber die insoweit „unfreiwillig“ verauslagten Gelder erstattet werden. Wer aufgrund eines Versehens die Karte genutzt hat, sollte dann sofort informieren und auch sofort den Betrag erstatten. Wer dies nicht praktiziert und es ggf. sogar mehrfach in dieser Weise falsch macht, muss dann auch mit einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB rechnen, weil daraus dann auch unter Umständen eine Untreue bzw. Betrug geschlussfolgert werden könnte.

Im Übrigen gibt diese Entscheidung auch einen Hinweis, für denjenigen, dem Gelder des Arbeitgebers anvertraut werden. Hier kann nichts anderes gelten.

Source: Archiv Przytulla