Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2015 (9 U 246/13) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht nur nachweisen muss, dass durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall überhaupt Schäden an seinem Pkw entstanden sind, sondern dass er zudem darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die konkret von ihm geltend gemachten und bezifferten Fahrzeugschäden durch das streitgegenständlichen Unfallereignis entstanden sind.

 

Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Bei einem Glatteisunfall ist das Fahrzeug des Geschädigten unstreitig mit einem auf dem Glatteis ins Rutschen geratenen Pkw kollidiert. Der Unfallgeschädigte hat ein Gutachten eingeholt, auf dessen Basis er die Schäden an seinem Pkw beziffert hat. Die betroffene Versicherung ist jedoch nicht in die Regulierung eingetreten, da sich die von dem Kläger behaupteten Unfallschäden nicht zweifelsfrei einer Kollision mit dem Schädigerfahrzeug haben zuordnen lassen.

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen das klageabweisende Urteil aus erster Instanz ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schäden am Klägerfahrzeug in ihrer Gesamtheit nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen sind, da bei der Kollision mit dem Schädigerfahrzeug ein anderes Schadensbild hätte entstehen müssen.

 

Das OLG Hamm hat in seinen Urteilsgründen nochmals klargestellt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles nicht nur die haftungsbegründende Kausalität (das schädigende Ereignis), sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität (Höhe des Schadens) nachweisen muss. Hierbei gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“), was bedeutet, dass der Geschädigte darlegen und beweisen muss, dass die von ihm konkret geltend gemachten Schäden tatsächlich auf dem Unfallereignis beruhen. Ist ein Teil der geltend gemachten Schäden, oder sogar die Gesamtheit der geltend gemachten Schäden nicht plausibel auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten. Bestehen daher – wie vorliegend – nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an der Behauptung des Geschädigten, dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf dem Unfallereignis beruhen, muss der Schädiger diese nicht -auch nicht anteilig (Ausnahme: Schaden ist klar abgrenzbar) – ersetzen.

 

Fazit: Das Urteil vom 10.03.2015 steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamm zur Vorschadenproblematik. Das OLG Hamm legt für den Geschädigten hohe Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität fest. Da es dem Schädiger nicht aufgelastet werden kann, für Schäden einzustehen, die nicht auf dem schädigenden Ereignis beruhen, obliegt es stets dem Geschädigten, konkret nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Schäden tatsächlich in der geltend gemachten Höhe durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Kann der Geschädigte dies nicht, da zum Teil Vorschäden vorliegen, oder aber die Schäden nicht plausibel mit dem Unfallgeschehen in Einklang zu bringen sind, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

 

Source: Archiv Przytulla