In unseren Aktuellen Rechtsnachrichten hatten wir am 24.02.2015 über die Entscheidung des BAG vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 auf der Grundlage von Presseverlautbarungen berichtet.

Das Urteil liegt nunmehr in vollem Wortlaut vor und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-07-29/8…).

Aus den Urteilsgründen lassen sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen ableiten:

 

1. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Beschäftigten durch einen beauftragten Detektiv bzw. eine Detektei ist an § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu messen:

 

Hiernach dürfen Daten erhoben werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Soweit es um die Aufdeckung von Straftaten, wie z.B. Arbeitszeitbetrug u.ä. geht, dürfen Daten nur dann erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der Begehung einer solchen Straftat begründen.

 

2. Soweit der Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu beachten: Bloßer Arztwechsel, Änderungen in der Diagnose, wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte u.ä. reichen als Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen nicht aus und rechtfertigen damit keine Überwachungsmaßnahmen.

Anderes kann dann gelten, wenn etwa der Fall einer angekündigten Erkrankung gegeben ist.

 

3. Außerhalb der Fälle des Verdachts einer vorgetäuschten Erkrankung sind die Voraussetzungen, unter denen eine Videoüberwachung zulässig ist, weniger streng.

Hier reicht der auf tatsächlichen Umständen beruhende Verdacht einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten aus.

Solche Umstände können z.B. sein:

– Beobachtungen anderer Beschäftigter, dass ein Außendienst- mitarbeiter den     Außendienst für private (gewerbliche) Zwecke missbraucht;
– Beobachtungen oder Hinweise in elektronischen Aufzeichnungen, die den      Verdacht des Missbrauchs von Zeiterfassungsgeräten begründen;
– Hinweise auf die Ausübung von die Gesundung verzögernde oder gefährdende  Tätigkeiten bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern.

In diesen Fällen ist es für die Feststellung, ob arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können, u.U. erforderlich, Videoaufnahmen oder Fotos anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.

 

Jedenfalls ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die zu Recht strengen Voraussetzungen für eine (Video-) Überwachung eines Arbeitnehmers erfüllt sind.

Source: Archiv Przytulla