Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 (B14 AS 15 R) bestätigt, dass der Leistungserbringer nach dem SGB II berechtigt ist, für einen Leistungsempfänger beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen. Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist folgende Sach- und Rechtslage:

 

In § 12a SGB II ist geregelt, dass  der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist, vorrangige Leistungen anderer Leistungsträger, so auch eine Altersrente, in Anspruch zu nehmen. In § 5 Abs. 3 SGB II ist zudem geregelt, dass der Leistungsträger für den Fall, das ein Leistungsberechtigter zu einer Antragsstellung auf Empfang einer Leistung eines anderen Leistungsträgers aufgefordert worden und den entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, dieser Antrag durch den Leistungserbringer selber gestellt werden kann.

 

Im konkreten Fall war es so, dass der Kläger des hiesigen Streitverfahrens Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen hat. Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres wurde der Kläger durch das Jobcenter dazu aufgefordert, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Hiergegen hat der Kläger Klage und Berufung eingelegt. Beides blieb erfolglos. Gleichzeitig hat das Jobcenter, nachdem der Kläger die Antragsstellung verweigert hat, unter Berufung auf die Regelung des § 5 SGB II für den Kläger einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf vorzeitige Altersrente gestellt.

 

Das Bundessozialgericht hat das Vorgehen des Jobcenters nunmehr als rechtmäßig bestätigt. So führt das Bundessozialgericht aus, dass die Aufforderung des Klägers zur Rentenantragsstellung rechtmäßig ist. Denn nach der Regelung des § 12a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II kann der SGB-Leistungsträger, wenn der Leistungsberechtigte seiner Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nicht nachkommt, den Leistungsempfänger zur Beantragung von vorrangigen Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehören, wie das Bundessozialgericht nunmehr eindeutig klargestellt hat, auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Dies gilt auch dann, wenn bei Inanspruchnahme von vorzeitiger Altersrente damit dauerhafte Rentenabschläge verbunden sind. Kann die Hilfsbedürftigkeit, welche eine Leistungsverpflichtung nach dem SGB II verursacht, durch Inanspruchnahme einer Altersrente, auch einer vorzeitigen Altersrente, aufgehoben werden, ist der Leistungsempfänger hierzu verpflichtet. Entsprechend ist es rechtmäßig, wenn nach einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung von vorrangigen Leistungen der SGB II-Leistungsträger auch entsprechende Anträge für den Leistungsberechtigten bei dem vorrangigen Leistungsträger selber stellt.

 

Das Urteil ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung für kurz vor der Vollendung des 63. Lebensjahres stehende Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Leider sind diese Personen häufig auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Alters nicht mehr vermittelbar, sodass für diese nunmehr relevant wird, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, da diese gegenüber den Leistungen nach dem SGB II vorrangig ist. Wenn auch nur für Personen in der entsprechenden Altersstufe, hat die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.08.2015 insofern entscheidende Bedeutung für die tägliche Praxis bei Bezug von SGB II-Leistungen.

Source: Archiv Przytulla