Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.09.2015 (6 C 38.14) klargestellt, dass die Anmeldung von zwei Hauptwohnungen rechtlich unmöglich sei; dies auch im Fall minderjähriger Kinder, die sowohl zur Hälfte beim Vater, als auch zur Hälfte bei der Mutter leben. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger lebt seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Beide praktizieren einvernehmlich das Wechselmodell, wonach die Kinder sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufhalten. Auch obliegt beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Zudem nehmen beide Eltern sämtliche Betreuungs- und Erziehungsleistungen zu gleichen Teilen oder gemeinsam wahr. Nachdem der Kläger nach der Trennung aus der Familienwohnung aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen ist, beantragte dieser bei der Behörde neben dem Wohnsitz der Kinder bei der Kindesmutter auch seine Wohnung als Hauptwohnsitz der Kinder einzutragen. Die beklagte Stadt hat eine entsprechende Änderung des Melderegisters abgelehnt, was durch das Verwaltungsgericht und nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Melderegisters, da die Eintragung eines zweiten Hauptwohnsitzes rechtlich unmöglich sei. Sinn und Zweck der Bestimmungen des Meldegesetzes, nach welchen ein Einwohner nur eine Hauptwohnung haben kann, ist, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden, sowie für Rechte und Pflichten des Einwohners festzulegen. Dieser Sinn und Zweck wird nicht erfüllt, wenn es ermöglicht wird, dass Personen auch mehrere Hauptwohnsitze anmelden. Auch für den Fall, in dem die Kinder zwar sowohl bei dem Vater als auch bei der Mutter zu gleichen Teilen leben, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme von diesem Prinzip zugelassen. Denn um den Sinn und Zweck des Melderechts zu erfüllen, ist eine eindeutige Zuordnung einer Person zu einer Hauptwohnung erforderlich. Folglich hat das Bundesveraltungsgericht ausgeführt, dass es dem sorgeberechtigten Elternteil bei Praktizierung des Wechselmodells obliege, eine Wohnung als Hauptwohnung der Kinder zu bestimmen. Sollte eine Einigung diesbezüglich nicht erzielt werden können, ist als Hauptwohnung der Kinder die Wohnung anzusehen, in welcher die Familie vor der Trennung gelebt hat.

 

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist für die Fälle relevant, in denen Eltern das Wechselmodell praktizieren. Unter dem Begriff paritätisches Wechselmodell versteht man den Aufenthalt der Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Eltern. In Fällen, in denen ein Elternteil die Kinder überwiegend versorgt, stellt sich die vorliegende Problematik nicht, da dann der Wohnsitz des Elternteils, bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen, der Hauptwohnsitz der Kinder ist. Unbeantwortet gelassen hat insofern das Bundesverwaltungsgericht die Frage, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, wenn die Eltern sich bei Durchführung des paritätischen Wechselmodells auf keine Hauptwohnung einigen können und beide aus der früheren Familienwohnung ausgezogen sind.

 

Source: Archiv Przytulla