Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19.11.2015 in zwei Fällen (2 C 20.14 und 2 C 48.13) entschieden, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge bei einem Beamten oder Soldaten erst ab Stellung eines entsprechenden Antrages aufgehoben werden kann. Eine Rückabwicklung der schon in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen sei ausgeschlossen.

 

Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Ein Soldat und ein Beamter, die sich in der Vergangenheit von ihren Ehefrauen haben scheiden lassen und sich selber seit 1993 bzw. 1994 im Ruhestand befinden, haben im Jahr 2009 von dem Versterben ihrer Exfrauen erfahren und entsprechend Anträge auf Aufhebung der Kürzung der Versorgungsbezüge gestellt. Beide Kläger wussten nicht, dass ihre Exfrauen bereits vor mehreren Jahren verstorben sind, da jeglicher Kontakt zwischen den geschiedenen Ehegatten abgebrochen war. Die Kläger haben mit ihrer Klage nicht nur die nach Antragstellung erfolgende Aufhebung der Kürzungen ihrer Versorgungsbezüge beantragt, sondern auch die Rückabwicklung von in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen ab dem Todeszeitpunkt der geschiedenen Ehegatten. Die diesbezügliche Klage der Kläger wurde abgewiesen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auf die vorliegende Rechtsstreitigkeit, da beide Kläger ihre Anträge erst nach dem 01.09.2009 gestellt haben, das Versorgungsausgleichsgesetz und nicht das bis zu diesem Datum zuvor geltende Versorgungsausgleichshärtefallgesetz anzuwenden ist. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ist eine rückwirkende Abwicklung von Kürzungen der Versorgungsbezüge eines Beamten ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Angriffe der Kläger, dass diese Regelung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vereinbar sei, ist das Gericht entgegengetreten. Vielmehr ist das Gericht der Auffassung, dass die Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes, welche eine Rückabwicklung von in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen bei Versorgungsbezügen nicht vorsieht, verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Den Grund hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht darin, dass das Institut der Ehe den Ehegatten auch nach der Scheidung die Obliegenheit auferlegt, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen. Insofern sei es nicht Sache des Dienstherrn zu recherchieren, ob ein Ehegatte verstorben und entsprechend eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht mehr geboten ist. Vielmehr ist dies, da es im eigenen Interesse des Versorgungsberechtigten liegt, dessen Aufgabe. Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es Sache der geschiedenen Ehegatten sei, sich darüber zu informieren, ob der jeweils andere geschiedene Ehegatte noch lebt. Tut dies ein Versorgungsberechtigter nicht und erfährt daher nicht rechtzeitig von dem Tod des anderen Ehegatten und seiner Möglichkeit, die Kürzung der Versorgungsbezüge aufheben zu lassen, habe er die hieraus entstandenen Verluste selber zu tragen.

 

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht in Einklang mit vorangegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bundesverfassungsgerichts. In der Praxis ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da bei dem Versorgungsausgleich zwischen beamtenrechtlichen Bezügen Besonderheiten gelten. Sehr häufig kommt es vor, dass eine Person, die verbeamtet ist, nach ihrer Scheidung entsprechende Kürzungen der Versorgungsbezüge akzeptieren muss, da ein entsprechender Ausgleich an den geschiedenen Ehegatten gezahlt wird. Dies gilt jedoch nur, solange der geschiedene Ehegatte noch lebt. Nach dessen Tod ist eine weitere Kürzung der Bezüge nicht mehr vorzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte dies beantragt. Insofern liegt es im eigenen Interesse des Berechtigten, sich regelmäßig darüber unterrichtet zu halten, ob sein geschiedener Ehegatte noch lebt, um einem Risiko zu entgehen, dass eigentlich eine Kürzung der Versorgungsbezüge aufgehoben werden könnte und er dies nicht rechtzeitig beantragt.

Source: Archiv Przytulla