Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.10.2015 (28 U 91/15) entschieden, dass bei der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag der Käufer eines Kraftfahrzeuges auf Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- bzw. Landgericht klagen darf.

 

Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der klagende Käufer aus Löhne erwarb bei einem Verkäufer aus Potsdam ein Gebrauchtfahrzeug. Den Kaufpreis des Fahrzeuges hat der Kläger bar in Potsdam gezahlt und das Fahrzeug dann von Potsdam aus nach Löhne verbracht. Bei Durchsicht der Fahrzeugpapiere kam dem Käufer der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand unzutreffend sei und das Fahrzeug eine erheblich höhere Laufleistung aufweise. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Da der Beklagte sich nicht auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages einlassen wollte, hat der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld, welches örtlich für Löhne zuständig ist, Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben. Das Landgericht Bielefeld hat sich als örtlich unzuständig angesehen und deshalb die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung vor dem OLG Hamm eingelegt.

 

Das OLG Hamm hat bestätigt, dass das Landgericht Bielefeld örtlich zuständig ist und im Übrigen den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass der Kläger an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Landgericht Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erheben kann. Dies begründet das OLG Hamm damit, dass ein Kaufvertrag stets in der Form abzuwickeln sei, dass der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeuges zu erstatten sei. Da in einem solchen Fall der Verkäufer verpflichtet ist, das mangelhafte Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts befinde, sei vorliegend das Landgericht Bielefeld zuständig. Denn nach Vorstellung beider Parteien habe der Kläger das erworbene Fahrzeug an seinen Wohnsitz in Löhne verbracht.

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamm ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Häufig stellt sich bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen die Frage, an welchem Gericht auf Rückabwicklung zu klagen ist. In Betracht kommen hier sowohl die Niederlassung/der Wohnsitz des Verkäufers sowie der Wohnsitz des Käufers. Für den Kauf eines Kraftfahrzeuges hat das OLG Hamm hiermit nun klargestellt, dass die Erhebung einer Klage auf Rückabwicklung am Wohnsitz des Käufers möglich ist. Für den Käufer ist dies eine Erleichterung bei der Führung eines Klageverfahrens, da dieser nicht gehalten ist, weite Strecken zwecks Wahrnehmung eines Termins an einem entfernt gelegenen Amts- oder Landgericht zu fahren, sondern dieser vielmehr die Möglichkeit hat, an seinem Wohnsitz das Klageverfahren durchzuführen.

 

Source: Archiv Przytulla