Der Bundesgerichtshof hat die Klagen mehrerer Klägerinnen auf Zahlung einer Entschädigung von jeweils 600,00 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c der Fluggastverordnung trotz eingetretener Verspätung abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach Stuttgart mit einem Zwischenstopp und Umstieg in London. Die Flüge von New York nach London starteten verspäteten und die Ankunft verzögerte sich um zwei Stunden. Demgemäß konnten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug nach Stuttgart nicht erreichen, und kamen dort mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden an.

Die Beklagte hat der ansonsten rechnerisch richtigen Forderung von 600,00 Euro den Einwand entgegengesetzt, es habe sich für sie um außergewöhnliche Umstände gehandelt.

Prozessverlauf:

Die Klägerinnen scheiterten auch beim Bundesgerichtshof. Hier wurde beim Sachverhalt angenommen, dass die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals in New York verursacht wurde. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen konnte der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden.

Begründung der Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastverordnung gewesen sei, womit Ansprüche dann ausgeschlossen sind.

Der Betrieb der technischen Einrichtung eines Flughafens obliege dem Flughafenbetreiber. Wenn es dabei zu Störungen komme, sei dieses für den Veranstalter des Fluges nicht zu beherrschen, da er für die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht verantwortlich oder zuständig sei.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung halte ich nicht für richtig. Meines Erachtens muss sich das Luftfahrtunternehmen die Fehlleistungen des Flughafens zurechnen lassen, da es sich der Einrichtungen des Flughafens bedient und diese einsetzt, um den Flug zu ermöglichen. Ansonsten lässt sich alles mit einem Fehler Dritter für die Luftfahrtunternehmen entschuldigen.

Wichtig bleibt aber in jedem Falle, dass der Gast sich genau am Schalter erklären lässt, warum es die Verspätung gibt, und dann auch unmittelbar nach Ende des Fluges sofort die Schadenersatzansprüche geltend macht.

Rechtsanwalt Fritz – Martin Przytulla, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dortmund