Die Organspenden sind – auch im Hinblick auf neue Initiativen der Bundesregierung – wieder heftig in der Diskussion. Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst mit einer recht wichtigen Konstellation beschäftigt:

Der Fall

Die Klägerin in diesem Verfahren spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Das Transplantat fiel dann beim Vater 2014 aus. Die Klägerin machte nun Schadensersatzansprüche gegen die behandelnden Ärzte geltend, weil nach ihrer Auffassung die Organtransplantation hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da sie nunmehr unter einem chronischen Fatigue-Syndrom (Gefühl anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit mit nachhaltiger Beeinträchtigung der Lebensführung) und einer Nierenunterfunktion leide. Über die Folgen der Organspende hätten die Ärzte sie nicht ausreichend aufgeklärt.

Die Vorinstanzen kamen trotz erheblicher verfahrensmäßiger Fehler der Ärzte im Hinblick auf die Niederschrift des Aufklärungsgespräches und des Fehlens eines neutralen Arztes sowie einer inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung dazu, dass die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.

In der zweiten Entscheidung spendete der Kläger seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Er behauptete dann nach der Transplantation ebenfalls an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen. Auch hier hatten die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat die Vorentscheidungen aufgehoben.

Hier hat der Bundesgerichtshof – für beide Fälle – festgestellt, dass die Vorgaben des Transplantationgesetzes mit den Formalien über das Aufklärungsgespräch nicht sofort zur Unwirksamkeit einer Einwilligung führen würden. Soweit es sich um Form- und Verfahrensvorschriften handele, könne dieses aber im Rahmen einer Beweiswürdigung als starkes Indiz dafür herangezogen werden, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlerseite (=Ärzte) nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden habe.

In beiden Fällen rügte der Bundesgerichtshof die mangelnde Aufklärung in materieller Hinsicht. Der Patient hat einen Anspruch darauf, über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für seine eigene Gesundheit angemessen und richtig aufgeklärt zu werden. In dem erstgenannten Verfahren hätte die Klägerin auch über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlustes bei ihrem Vater aufgrund dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Wäre dieses geschehen, hätte die dortige Klägerin vermutlich wegen der absehbar negativen Folgen der Transplantation der Entnahme ihrer Niere nicht zugestimmt, weil dieses letztendlich keine langanhaltende Besserung beim Vater gebracht hätte.

In der Rechtsprechung wird immer auch darauf verwiesen, dass ein Patient dann im Wege einer hypothetischen Betrachtung vermutlich dem ärztlichen Vorgehen auch bei einer falschen Aufklärung zugestimmt hätte. Derartiges schloss der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Regelungen des Transplantationsgesetzes [was hier wegen der besonderen Regelungen bei der Organentnahme nicht zulässig ist] aus. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des Transplantationsgesetzes diesen Einwand nicht zugelassen.

Im Übrigen sind mit dieser Entscheidung tendenziell die bisherigen, normalen „Anforderungen an die ärztliche Aufklärung“ den Bestimmungen im Transplantationsgesetzes von der Judikatur angenähert worden. Sie ist insoweit ausgesprochen wichtig.

Praxistipp:

Die Ärzte verwenden bei der Aufklärung häufig vorgedruckte Formulartexte für bestimmte gesundheitliche Situationen. Der Bundesgerichtshof fordert in seiner ständigen Rechtsprechung, dass der Arzt diese Passagen mit dem Patienten durchgeht und im Einzelnen auch unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten belehrt.

Unterschreiben Sie nie, dass Sie auf eine weitergehende Aufklärung verzichten wollen.

Der Arzt sollte von Ihnen gebeten werden, was im Text zu verzeichnen wäre, dass Sie um eine individuelle Aufklärung nach Ihrer Situation bitten, und lassen Sie nicht zu, dass der Arzt den Bogen einfach nach seinem Gutdünken ausfüllt, sondern dass Sie selbst die Eintragungen dessen, was geschehen ist, machen. Von dem Bogen lassen Sie sich dann sofort eine Fotokopie geben, die Sie einer Person Ihres Vertrauens in die Hand geben sollten, damit Sie dann später diese Kopie der Aufklärung und Einwilligung zu Hause haben. Dieses ist überaus wichtig.

Fritz-Martin Przytulla LL.M.

Rechtsanwalt in Dortmund

Fachanwalt für Arbeitsrecht