Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung

 

Neues zur Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder ein Thema von Fragen und auch Problemen.

 

I. Problem

 

Dies gilt zum Beispiel für die Krankschreibung im Urlaub; insbesondere beim Auslandsaufenthalt oder auch bei der Dauer der Erkrankung. Immer wieder behaupten Arbeitgeber, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werde, nur weil der Arbeitnehmer mit etwas unzufrieden sei und damit eine Bestrafung ausgelöst werde. Arbeitnehmer kritisieren, dass Arbeitgeber zu unsensibel auf die physische und psychische Belastung von Arbeitnehmern reagieren.

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jetzt vor ganz kurzer Zeit mit folgender Problemlage beschäftigt:

 

Die Klägerin war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten/Arbeitgeberin beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 08.02. zum 22.02.2019 und legte der Beklagten dann umgehend eine auf den 08.02.2019 datierte Erstbescheinigung für ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit vor.

 

Die Arbeitgeberin weigerte sich, Entgeltfortzahlung zu leisten, und begründete dies damit, die AU solle lediglich verhindern, dass die Arbeitnehmerin noch bei der Arbeit erscheinen müsse und sie damit genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdecke. Sie verneinte eine Erkrankung und leistete keine Entgeltzahlung für die Zeit der Krankschreibung.

 

Die Klägerin machte in dem von ihr angestrebten Klageverfahren auf Zahlung der Vergütung für die Krankheitszeit geltend, sie sei krankgeschrieben und dies genüge für den Nachweis der Erkrankung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Zahlungsklage gegen die Arbeitgeberin stattgegeben.

 

 

 

II. Lösung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat anders entschieden:

 

Grundsätzlich sei es richtig, dass durch eine AU die Erkrankung nachgewiesen werden könne. Der Arbeitgeber könne den Beweiswert aber erschüttern, wenn er Tatsachen vortrage, die darauf schließen ließen, die Erkrankung bestehe nicht/sei vorgeschoben.

 

Trage der Arbeitgeber Umstände vor, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln einer real gegebenen Arbeitsunfähigkeit auslösen, muss der Arbeitnehmer dann die Arbeitsunfähigkeit beweisen. Durch Antrag bei Gericht kann dann der behandelnde Arzt als Zeuge vernommen werden. In derartigen Fällen ist es auch schon vorgekommen, dass ein Arzt einräumen musste, den Patienten gar nicht gesehen zu haben und nur eine Bescheinigung auf telefonische Anfrage (blindlinks) erteilt zu haben.

 

Im vorliegenden Falle hat der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichtes – Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21, ausdrücklich die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihrerseits der Nachweis der tatsächlichen Erkrankung geführt werden müsse. Dies geschah nicht. Daraufhin hat das Bundesarbeitsgericht die Zahlungsklage abgewiesen.

 

III. Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Der Arbeitnehmer sollte bei einer Erkrankung regelmäßig den Arzt tatsächlich aufsuchen und sich untersuchen lassen. Zweifelt der Arbeitgeber und der Arzt des Arbeitnehmers kann sich an einen derartigen Besuch nicht erinnern, dürfte die AU keinen hinreichenden Beweiswert haben.

 

Der Arbeitgeber sollte sehr gründlich die Frage der Zweifel klären und wird sich dann auch damit zu beschäftigen haben, welchen Gesamteindruck der Arbeitnehmer, z.B. vor der Erkrankung machte und ob es zusätzliche Gesichtspunkte gibt, die den Beweiswert erschüttern. Es hat auch schon die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegeben und der betreffende Arbeitnehmer/die betreffende Arbeitnehmerin hat sich dann selbst bei Instagram mit einem Foto aus einer Diskothek gepostet. Dies kann dann natürlich Probleme geben. Beiden Seiten kann man nur Ehrlichkeit im Umgang miteinander empfehlen.

 

 

Sollten Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zweifel haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

 

 

Fritz-Martin Przytulla LL.M.

Rechtsanwalt

– Fachanwalt für Arbeitsrecht –