Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 26.07.2012, 4 K 3940/11 Kg,  entschieden, dass ein polnischer Staatsangehöriger, welcher in Deutschland lebt, einen Anspruch auf Kindergeld, für seine bei der Mutter lebende und studierende Tochter in Polen, hat. Der Kindesvater  ist nach den nationalen Regelungen für seine Tochter persönlich kindergeldberechtigt. Der inländische Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist vorliegend nicht nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeschlossen. Es sei unschädlich, dass die Tochter nicht im Haushalt des Kindesvaters in Deutschland, sondern bei der Mutter in Polen lebe.

Source: Archiv Przytulla