Neuestes aus dem Arbeitsrecht

Viel Lärm um ganz wenig

Am gestrigen Tage hat das BAG einen am heutigen Tage auch in den Medien intensiv behandelten Fall entschieden:

Eine Redakteurin des WDR hatte gegen die Anordnung der Rundfunkanstalt geklagt, künftig schon am ersten Tage der Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vorzulegen.

Dem war Folgendes vorausgegangen:

Die Klägerin hatte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag gestellt, der allerdings durch die Vorgesetzten nicht genehmigt wurde. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde ebenfalls abschlägig beschieden.

Am 30.11.2012 – dem ursprünglich vorgesehenen Dienstreisetag – meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetage erneut zur Arbeit. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte sie nicht vor, da nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG) eine Vorlage durch den Arbeitnehmer erst am 3. Krankheitstage verlangt wird.

Gegen die Vorlage-Anordnung für den ersten Krankheitstag klagte die betreffende Redakteurin.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, entschied das BAG in der Revision:

Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 EFzG mit der Frist von drei Tagen bindet den Arbeitgeber nicht. Vielmehr könne er stets auf Grund seines Direktionsrechtes nach §§ 5 Abs. 1 S. 3 EFzG i. V. m.  106 GewO die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch am ersten Tag der Erkrankung verlangen. Eines besonderen Grundes (oder gar Verdachtes) bedürfe es hierzu nicht.

Auch der Einwand der Redakteurin, der Tarifvertrag sehe ja eine sofortige Vorlage nicht vor und der Arbeitgeber könne deshalb die Weisung so nicht aussprechen, fand kein Gehör beim BAG. Klauseln über die Zeiten für die Vorlage von Attesten würden den Arbeitnehmer nur dann binden, wenn die Vorschrift jeweils so zu verstehen sei, dass eine frühere Anforderung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sei.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG ist nicht der wirkliche „Aufreger“, wie er jetzt in der Presse behandelt wird.

Schon zuvor war die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur, dass der Arbeitgeber eine derartige Weisung erteilen könne.

Ansonsten kann ja der Arbeitgeber nach § 106 GewO im Arbeitsverhältnis gewisse Regelungen für das Miteinander vorschreiben. Der sofortige Besuch des Arztes zu Erlangung des Attestes schien den höchsten deutschen Arbeitsrichtern auch bei einer geringfügigeren Erkrankung zumutbar.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen im Übrigen stets bedenken, dass auch eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig (frühzeitig) mitgeteilt wird.

Dabei ist eben zu beachten, dass die Verpflichtung zur Vorlage des Attestes nicht mit der entsprechenden Benachrichtigungs(Mitteilungs-)pflicht verwechselt werden darf.

Dort muss der Arbeitnehmer stets unmittelbar reagieren, um dem Arbeitgeber notwendige Umdispositionen zu ermöglichen.

15. November 2012

Source: Archiv Przytulla