Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren verbraucherfreundlichen Entscheidung die Rechte des Flugreisenden gestärkt.

 

Im entschiedenen Fall (Urteil vom 7. 5. 2013 – Az. X ZR 127/11) hatten die Reisenden einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

 

Nachdem die Vorinstanzen die Entschädigungsklage der Reisenden abgewiesen hatten, sprach der Bundesgerichtshof in letzter Instanz den Klägern jeweils Ausgleichszahlungen von 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu. Zwar sei der Fluggesellschaft die Nichtbeförderung nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung nicht anzulasten, weil das Boarding bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klage sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

 

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zuvor in zwei Urteilen ("Sturgeon" vom 19. 11. 2009, "Nelson" vom 23. 10. 2012) entschieden hatte, haben entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in der Verordnung genannten Zeiten (Entfernung bis 1.500 km um zwei Stunden oder mehr, Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um drei Stunden oder mehr, Entfernung über 3.500 km um vier Stunden oder mehr) gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert hat (vgl. EuGH-Urteil "Air France/Folkerts" vom 23. Februar 2013). Es genüge vielmehr, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

 

Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Da die Fluggastrechteverordnung in ihrem Wortlaut insoweit nicht eindeutig ist und gerade bei den Flugverspätungen Spielraum für Interpretationen zulässt, hatten sich die Fluggesellschaften in den letzten Jahren intensiv bemüht, die Lücken im Verordnungstext zu Ihren Gunsten auszulegen. Das oberste deutsche Gericht hat – wie zuvor auch bereits wiederholt der EuGH – diesen Versuchen eine weitere Absage erteilt.

Source: Archiv Przytulla