Mit Urteil vom 06. Juni 2013 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass bei einem sog. „Winterdienstvertrag“ der Betreffende, der die Leistung auszuführen hat, auch eine „erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte“ schuldet. Gefahrenquellen müssen beseitigt werden und die Schnee- und Eisräumung erfolgt sein.            

Nur dann kann der betreffende Werkunternehmer die volle Vergütung verlangen; bei teilweiser Schlechtleistung eben nur einen geminderten Betrag.

 

PRAXISTIP:
Der BGH (AZ VII ZR 355/12) ist der Auffassung, dass eine besondere Abnahme des Werkes: Reinigung / Beseitigung von Gefahrenquellen nicht erforderlich ist. Wer geltend machen will, die Erbringung der Leistung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, muss ohne jedes Zögern die nicht ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beanstanden.

 

Im Übrigen denken Sie bitte auch daran, dass die Übernahme derartiger Reinigungspflichten unter Umständen nach dem Satzungsrecht Ihrer Gemeinde einer Genehmigung des Ordnungsamtes bedarf. In Dortmund ist dies beispielsweise der Fall.

Source: Archiv Przytulla